Die Stadt Frankfurt erhebt eine Tourismusabgabe, die vom jeweiligen Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt abg
Zusammenfassung
Die Stadt Frankfurt erhebt eine einheitliche Tourismusabgabe von zwei Euro pro Übernachtung und Person. Die Frage ist, ob eine Staffelung der Abgabe in Abhängigkeit vom Übernachtungspreis möglich ist. Der Magistrat hat dies verneint und erklärt, dass eine Staffelung nur bei einer Bettensteuer möglich wäre.
Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Thema Wirtschaft und Tourismus verfolgenFrage an den Magistrat
Die Stadt Frankfurt erhebt eine Tourismusabgabe, die vom jeweiligen Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt abgeführt wird. Sie beträgt pro Übernachtung und Person zwei Euro. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Gast 50 Euro oder 350 Euro für eine Übernachtung zahlt.
Ich frage den Magistrat:
Ist eine Staffelung der Abgabe abhängig von der Höhe des Übernachtungspreises möglich?
Antwort des Magistrats
Stadtkämmerer Dr. Bastian Bergerhoff:
Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin,
sehr geehrter Herr Stadtverordneter Hauenschild beziehungsweise in Vertretung liebe Stadtverordnete Grote!
Ich beantworte die Frage wie folgt: Für die Schaffung, Erweiterung, Unterhaltung und Vermarktung der zu Kur-, Erholungs- und sonstigen Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen können die Gemeinden nach § 13 KAG Hessen einen Kur- oder Tourismusbeitrag erheben. Das war ein langer Satz.
Mit dem Kur- oder Tourismusbeitrag wird ein Sondervorteil abgegolten, der ortsfremden Personen dadurch geboten wird, dass sie die Möglichkeit haben, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen zu nutzen und die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen. Der Abgabetatbestand knüpft damit am objektiven Kriterium der Nutzungsmöglichkeit an. Nach der Rechtsprechung stellt die Art und Qualität der gewählten Unterkunft kein relevantes Kriterium für die Erhebung und die Bemessung des Kur- beziehungsweise Tourismusbeitrags dar. Daraus lassen sich demnach keine Gründe für eine Abstufung ableiten.
Eine Staffelung in Abhängigkeit vom Übernachtungspreis wäre nur bei der Bettensteuer möglich, da es sich hierbei um eine Aufwandsteuer handelt, die die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für die Übernachtung zum Ausdruck kommende besondere finanzielle Leistungsfähigkeit des Gastes erfassen soll.
In kurzen Worten: Nein, mit der Tourismusabgabe geht das nicht, mit einer Steuer würde es gehen.
Herzlichen Dank!
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 13. Oktober 2022 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.