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Frage vom 28.06.2013, F 1017 Bei der Beantwortung der Fragen Nr. 900 und Nr. 949 ist der Magistrat stets an der Beantwortung vorbeigegangen. Unverständlich ist es auch, dass auf die Frage nach dem Abriss von denkmalgeschützten Gebäuden nicht eingegangen wird, obwohl dieser auch in der Verwaltung bekannt ist und im VGH-Urteil vom 09.03.2010 von einem "vorsätzlich rechtswidrigen" Abbruch gesprochen wurde. Auch dass der Neubau rechtswidrig war, wurde in diesem Urteil bestätigt. Selbst die Presse berichtete ausgiebig von diesem Vorgang, und der Magistrat erwähnt diesen Vorgang nicht.
Ich frage den Magistrat: Was gedenkt der Magistrat zu tun, damit künftig die Fragen von Stadtverordneten korrekt beantwortet werden und nicht erst durch Nachfragen?
Antwort des Magistrats: Der Magistrat beantwortet immer die Fragen von Stadtverordneten korrekt und vollständig, soweit ihm Informationen zum angefragten Sachverhalt vorliegen. Er orientiert sich dabei am Wortlaut der Fragestellung und ist angehalten, die jeweiligen Antworten kurz und prägnant zu geben. Gleichwohl nimmt der Magistrat den vorliegenden Fall zum Anlass, den Sachverhalt ausführlicher darzustellen: Der Denkmalausweisung von Kulturdenkmalen geht immer ein aufwendiger Abstimmungsprozess voraus, bis das Objekt tatsächlich in das Denkmalverzeichnis aufgenommen wird. Die Bauherrschaft Höhenblick 54 hat ihr Projekt im Vorwege zum Bau- und Abrissantrag im Denkmalamt vorgestellt, welches im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens am 01.07.2008 zum Abbruch- sowie zum Bauantrag Stellung genommen hat. Zu diesem Zeitpunkt bestand für das Objekt, das am Rande der denkmalgeschützten Siedlung Höhenblick liegt, kein Denkmalschutz. Aus diesem Grunde wurde das Objekt auch nicht in die Abbruchstatistik aufgenommen und dem Landesamt gemeldet. Neue Sachverhalte bezüglich eines Denkmalstatus führen grundsätzlich zu keiner Korrektur der Statistik, da der Zeitpunkt der Antragsannahme gilt. Die ungewöhnliche Art der Unterschutzstellung der Häuserzeile Höhenblick 50-58 letztlich als Gesamtanlage durch das Landesamt für Denkmalpflege hat der VGH Kassel in seinem rechtskräftigen Urteil vom 09.03.2010, Aktenzeichen 3 A 160/10, als unerwünschten Grenzfall beschrieben, bei dem die Denkmaleigenschaft der Häuserzeile erst aufgrund einer Nachbewertung der zuständigen Behörde und letztlich der Verwaltungsgerichte festgestellt wurde. Dabei ist die Denkmalfachbehörde nachträglich vom ursprünglichen Einzeldenkmalschutz des Gebäudes Höhenblick 54 abgerückt, und zwar mit Rückwirkung von Anfang an. Endgültig ist der Denkmalschutz - Gesamtanlage der Häuser Nr. 50-58 - erst in der zweiten Instanz am 09.03.2010 rechtsverbindlich festgestellt worden. Die Eintragung im Denkmalbuch datiert vom Vortag, den 08.03.2010. In diesem Urteil des VGH Kassel findet sich in den Entscheidungsgründen die Formulierung "vorsätzlich rechtswidriger" Abbruch nicht. Antragstellende Person(en): Stadtv. Hans-Günter Müller
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 28. Juni 2013 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.