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Produktbereich: 13 Stadtplanung Produktgruppe: 13.01 Stadtplanung Produktbereich: 17 Wohnen Produktgruppe: 17.01 Wohnen Wohnraum dringend benötigt - Familienförderprogramm im Erbbaurecht auflegen!
Zusammenfassung
Der Antrag fordert die Einrichtung eines Familienförderprogramms im Erbbaurecht, um den Wohnungsbau für junge Familien in Frankfurt zu erleichtern. Dies soll durch vergünstigte Erbbauzinsen und eine städtische Beratungsstelle geschehen. Ziel ist es, den Wohnungsmarkt zu entlasten und Leerstände zu vermeiden.
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Thema Stadtplanung verfolgenAntrag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Der Magistrat wird dazu aufgefordert, die für ein Familienförderprogramm im Erbbaurecht erforderlichen Mittel in den Produkthaushalt 2024/2025 einzustellen und diese in den Folgehaushalten zu verstetigen. Mit diesem Förderprogramm soll der Wohnungsbau im Erbbaurecht für junge Familien mit Kindern in Frankfurt wieder erschwinglich gemacht werden und dabei den besonderen Herausforderungen des Erbbaurechts Rechnung getragen werden. Ziel muss es zudem sein, die Entstehung von weiteren Leerständen in Siedlungsgebieten mit Erbbaurecht, welche bereits heute zu beobachten sind, zu verhindern und die Vermarktung bereits leerstehender Objekte zu erleichtern.
Dabei sollen die folgenden Parameter zugrunde gelegt werden:
- stark vergünstigter Erbbauzins für Familien
- gestaffelt nach Anzahl der Kinder
- ohne Einkommensbeschränkung
- Ankaufoption für Erbbaunehmer nach 10 oder 15 Jahren
Alle weiteren Einzelheiten sind durch den Magistrat zu erarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Der Magistrat wird damit beauftragt, eine städtische Beratungsstelle zum Erbbaurecht einzurichten, die Anlaufstelle nicht nur für am Wohnungsbau im Erbbaurecht interessierte Privatpersonen ist, sondern auch für Erbbaurechtsnehmer bzw. deren Erben, die eine Veräußerung ihres im Erbbaurecht errichteten Wohnungseigentums erwägen oder ganz konkret ins Auge fassen.
- Der Magistrat wird weiterhin gebeten, zu prüfen und zu berichten, ob und in welchen Siedlungsbereichen der Stadt Frankfurt eine Verkleinerung der bestehenden Erbbaugrundstücke, z. B. durch eine Realteilung oder durch die Teilumwandlung von Gärten in Arrondierungsareal, realisierbar erscheint und sich dadurch zum einen die Erbbauzinsbelastung für den Erbbaunehmer reduzieren lässt und - im Falle der Realteilung auch zusätzliche Flächen für die Errichtung von neuem Wohnraum im Rahmen einer behutsamen Nachverdichtung gewonnen werden können.
Begründung
Der Druck auf den Wohnungsmarkt ist in den letzten Jahren durch die stark wachsende Einwohnerzahl von Frankfurt erheblich gestiegen. Aufgrund des weiter anhaltenden Zuzugs und dem gravierenden Mangel an Wohnraum in unserer Stadt ist abzusehen, dass sich dieser Trend auch in den nächsten Jahren weiter fortsetzen wird. Zugleich ist die Errichtung von neuem Wohnraum aufgrund massiv gestiegener Grundstücks- und Herstellungskosten sowie des derzeit immer noch hohen Zinsniveaus selbst für Wohnungsbaugesellschaften und Projektentwickler aktuell kaum noch wirtschaftlich darstellbar. Dies gilt umso mehr für Privatpersonen - und hier insbesondere Familien mit Kindern - die in Frankfurt selbstgenutztes Wohnungseigentum schaffen wollen. Im Erbbaurecht kommen aufgrund der Entwicklungen in den letzten Jahren leider weitere Faktoren hinzu, die dieses Modell - welches von seiner Idee ja im Grundsatz darauf ausgelegt war, den Wohnungsbau erschwinglicher zu machen, da die Grundstückskosten nicht sofort in voller Höhe anfallen - die sich jetzt im Gegenteil und in Verbindung mit dem derzeit herrschenden Marktumfeld als echte Hemmnisse beim Wohnungsbau im Erbbaurecht herauskristallisieren. In der Folge ist es selbst für Familien mit überdurchschnittlich hohen Einkommen kaum mehr möglich, eine Finanzierung ihres Bauvorhabens im Erbbaurecht darstellen zu können. Als solche Hemmnisse sind etwa zu nennen: - die signifikante Erhöhung der Erbbauzinsen in den letzten Jahren - ein erheblicher Sprung im Erbbauzins bereits bei mehr als zwei Wohneinheiten (im Vergleich zu früher erst bei mehr als vier Wohneinheiten) - eine unnötige Erbbauzinsbelastung durch nicht mehr zeitgemäße Grundstücksgrößen - die hohen Bodenrichtwerte - der Grundstückswert ist im Erbbaurecht nicht oder nur bruchteilig beleihbar - die steuerliche Relevanz des Unterschiedsbetrags zwischen vereinbartem jährlichem Erbbaubauzins und dem Verzinsungsbetrag des Bodenwerts Bereits jetzt ist aufgrund dieser Entwicklungen ein erheblicher Leerstand von Wohnimmobilien in Siedlungsgebieten mit Erbbaurecht, wie etwa der Siedlung Goldstein, zu beobachten. Politisches Ziel muss es daher sein, dieser Entwicklung mit den geeigneten Maßnahmen entschieden entgegen zu treten und diese nicht nur zu stoppen, sondern auch die Vermarktung bereits leerstehender Objekte zu erleichtern. Die Schaffung eines Familienförderprogramms im Erbbaurecht, wie dies etwas unsere Nachbarstadt Bad Homburg für das Neubaugebiet "Am Hühnerstein" aufgelegt hat (Erbbauzins 4 % des Bodenwertes, bezogen auf den Wert des erschlossenen Grundstücks. Der Zins ermäßigt sich bei Familien mit einem Kind auf 2 %, bei zwei Kindern auf 1,5 %, bei drei Kindern auf 1 % und bei vier oder mehr Kindern auf 0,5 %, Ankaufoption nach 10 Jahren), wäre der erste Schritt in die richtige Richtung. Durch die Einrichtung einer städtischen Beratungsstelle zum Erbbaurecht, die Anlaufstelle nicht nur für am Wohnungsbau im Erbbaurecht interessierte Privatpersonen ist, sondern auch für Erbbaurechtsnehmer bzw. deren Erben, die ihr im Erbbaurecht errichtetes Wohnungseigentums verkaufen möchten, können Irrtümer und Missverständnisse - insbesondere im Hinblick auf den Wert des zu veräußern Erbbaurechts bei Eigentümern und Erben - vorzeitig ausgeräumt werden und die Vermarktung dieser Liegenschaften zusätzlich erleichtert und beschleunigt werden. Zudem kann auch mittels einer Verkleinerung der bestehenden Grundstücksgrößen, etwa durch die Abtrennung von Gartenflächen und deren Ausweisung als Arrondierungsareal, die Erbbauzinsbelastung deutlich reduziert werden. Im Falle einer Realteilung bestehender Grundstücke käme die Möglichkeit einer behutsamen Nachverdichtung und damit der Schaffung von dringend benötigtem, neuem Wohnraum hinzu. Die Finanzierung der vorgenannten Maßnahmen kann durch die Verwendung von bereits für Wohnraumförderung in den Produkthaushalt 2023/2024 eingestellten Mitteln sowie aus in vorausgegangenen Haushaltsjahren in diesem Produktbereich nicht abgerufenen Fördermitteln erfolgen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag zur Änderung des Haushaltsplans — um Mittel zu verschieben oder zusätzlich einzuplanen. Etatanträge werden in den Haushaltsberatungen der Stadtverordnetenversammlung behandelt.
- 1Fraktion bringt Etatantrag ein
- 2Haushaltsberatungen
- 3Plenum beschließt den Haushalt
Der Weg dieser Vorlage
Am 5. Juni 2024 brachte BFF-BIG diesen Etatantrag in die Stadtverordnetenversammlung ein. In einer Sitzung wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 02.07.2024 im Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau abgelehnt.
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, Volt und ÖkoLinX-ELF gegen BFF-BIG (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: AfD (= Annahme) FRAKTION (= Ablehnung)