Gründung der Projektgesellschaft Dom-Römer GmbH
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
E-Mail-Abo einrichtenInhalt
Anfrage vom 06.07.2009, A 980
Betreff:
Gründung der Projektgesellschaft Dom-Römer GmbH
Mit der Vorlage M 106 vom 15.05.2009 soll beschlossen werden, dass die Stadt Frankfurt am Main eine Projektgesellschaft gründen soll, deren einzige Gesellschafterin die Stadt Frankfurt am Main ist und deren Geschäftszweck die Entwicklung, Bebauung und Vermarktung des Dom-Römer-Areals im Wege der Erbbaurechtsbestellung sein soll.
Das zu entwickelnde Areal steht im Eigentum der Stadt Frankfurt am Main und umfasst ca. 7.000 m². Die Gesellschaft soll mit einem Stammkapital von 25.000 Euro aus der Produktgruppe 98.03 ausgestattet werden.
Begründet wird diese Neugründung einer Gesellschaft im Wesentlichen mit der angestrebten Vermeidung europaweiter Ausschreibungen bei der Bebauung des Areals. Die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe nach europa- und bundesrechtlichen Vorschriften ließen sich nur durch eine Gesellschaftsneugründung erfüllen. Die Entwicklung soll nach den Vorstellungen des Magistrats nicht im Wege einer konsensualen Stadtentwicklung mit einzelnen Investoren ohne formalisiertes Vergabeverfahren durchgeführt werden, da hierdurch im Falle ausschreibungsrechtlich motivierter Aufhebung von Verträgen die städtebauliche Entwicklung für Monate blockiert werden könne.
Die Vorlage M 106 regelt weiterhin, dass im Falle rechtlicher Beanstandungen des Gesellschaftervertrags durch den Notar oder das Registergericht oder aufgrund von Bedenken der Finanzverwaltung oder der Aufsichtsbehörden der Magistrat ermächtigt werden soll, die erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen ohne Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vorzunehmen.
Der vorgelegte Gesellschaftsvertrag der Dom Römer GmbH nennt als Organe der Gesellschaft die Geschäftsführung, den Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung (§ 4). Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, wobei ein Mitglied der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Frankfurt am Main ist und die übrigen Mitglieder von den Gesellschaftern entsandt werden (§ 6). Der von der Gesellschafterversammlung zu bestellende Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein und hat dem Aufsichtsrat regelmäßig über den Gang der Geschäfte, insbesondere über den Umsatz und die Lage des Unternehmens, zu berichten (§ 5).
Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht und berichtet der Gesellschafterversammlung. Zustimmungsbedürftig durch den Aufsichtsrat sind u.a. der Wirtschaftsplan (Erfolgsplan, Investitionsplan, Finanzplan und Stellenplan), "Erwerb, Veräußerung, Einräumung und Aufhebung von Rechten sowie die Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten“ ab einem Wert von 250.000 Euro; ab 500.000 Euro ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich (§ 7).
Die Gesellschafterversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft und beschließt u.a. über: "die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete, sowie die Aufnahme neuer Geschäftszweige, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverteilung, die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals, die Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Auflösung der Gesellschaft sowie die Veräußerung und Abtretung von Geschäftsanteilen, der Erwerb und die Gründung anderer Unternehmen; Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Änderungen der Beteiligungsquote und Teilnahme an einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen.“ (§ 9).
Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts richtet sich nach den Bestimmungen des HGB, wobei die größenabhängigen Erleichterungen nach §§ 326, 327 HGB anzuwenden sind (§ 11).
Sowohl die Vorlage M 106 als auch der Gesellschaftsvertrag werfen eine ganze Reihe von Fragen auf, die vor einer Abstimmung der Vorlage M 106 zu klären sind.
Zunächst stellt sich die Frage, warum der Magistrat den Vertragsentwurf nicht vorab dem Notar, dem Registergericht und den zuständigen Behörden zur Prüfung vorgelegt hat, um der Stadtverordnetenversammlung die endgültige Version zur Abstimmung vorzulegen.
Gegenstand der Gesellschaft ist die Projektentwicklung und Baureifmachung, sowie die Bebauung und Vermarktung des Dom-Römer-Areals. Der gesamte Vorgang wird damit in den Verantwortungsbereich der zu gründenden GmbH gelegt. Die Stadtverordnetenversammlung hat damit auf das gesamte weitere Verfahren der Bebauung des Dom-Römer-Areals – abgesehen von der Möglichkeit, für dieses Areal einen Bebauungsplan aufzustellen – keinen Einfluss mehr. Sämtliche Geschäfte im Zusammenhang mit der Bebauung und Vermarktung des Areals werden durch die Geschäftsführung, den Aufsichtsrat bzw. – als oberstem Organ – durch die Gesellschafterversammlung getätigt. Somit wird das derzeit wichtigste städtebauliche Vorhaben der Einflussnahme durch die Stadtverordnetenversammlung entzogen. Die Vorlage M 106 lässt nicht erkennen, wer Mitglied in der Gesellschafterversammlung ist. Aus den Bestimmungen der HGO (§§ 71, 125) ist zwar die Vertretung der Kommune in Gesellschaften geregelt. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich jedoch nicht, aus welchen Personen bzw. Funktionsträgern sich vorliegend die Gesellschafterversammlung zusammensetzt.
Unabhängig hiervon wird im Gesellschaftsvertrag an einigen Stellen "die Gesellschafterin“ erwähnt, an anderen Stellen "die Gesellschafter“ (Plural). Unklar ist dabei, wer die (mehreren) Gesellschafter sein sollen, da die Gesellschaft zu 100 Prozent im Eigentum der Stadt Frankfurt stehen - mithin also nur eine einzige Gesellschafterin haben - soll.
Der Vertrag regelt, dass die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat über den Gang der Geschäfte zu berichten hat. Unklar ist dabei, ob und in welchem Umfang die Stadtverordnetenversammlung über diese Berichte informiert werden. Gleiches gilt für die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, die sich nach den Bestimmungen des HGB (§§ 325 ff) richtet, wobei die größenabhängigen Erleichterungen nach §§ 326, 327 HGB anzuwenden sind. Hier stellt sich die Frage, ob die Stadtverordnetenversammlung auch Informationen über den Jahresabschluss und den Lagebericht erhalten, die über die zu veröffentlichenden Angaben hinausgehen. Weder die Vorlage M 106 noch der Gesellschaftsvertrag lassen erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage der "Erwerb, Veräußerung, Einräumung und Aufhebung von Rechten sowie die Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten“ erfolgen soll. Das Areal, das Gegenstand der Geschäftstätigkeit der GmbH ist, steht im Eigentum der Stadt. Somit kann die GmbH keine Rechtsgeschäfte tätigen, die diese Grundstücke betreffen. Hierzu wäre eine Übertragung des Eigentums oder grundstücksgleicher Rechte durch die Eigentümerin – Stadt Frankfurt am Main – erforderlich. Die Vorlage M 106 lässt die diesbezüglichen Planungen des Magistrats nicht erkennen.
Unklar ist weiterhin, wie die konkrete Geschäftstätigkeit der GmbH aussehen soll. Die Ausführungen des Vertrages ("Wirtschaftsplan, Erfolgsplan, Investitionsplan, Finanzplan und Stellenplan“) lassen erkennen, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit angestrebt wird, die durch Zu- und Abfluss von Finanzmitteln gekennzeichnet ist und bei der ein positives Ergebnis erwartet wird. Ein Gewinn ließe sich bei der beabsichtigten Geschäftstätigkeit jedoch nur dann erwarten, wenn die Stadt Frankfurt am Main die Grundstücksrechte (Eigentum oder Erbbaurecht) an die GmbH abtritt, die diese dann mit Gewinn vermarktet. Soweit ein Gewinn erwirtschaftet wird, bestimmt der Vertrag, dass die Gewinnverteilung durch die Gesellschafterversammlung erfolgt. Somit werden Gewinne von der Stadt Frankfurt in die GmbH "verschoben“, die Verwendung der Mittel aus dem Verantwortungsbereich der Stadtverordnetenversammlung in den der Gesellschafterversammlung übertragen.
Weiterhin bestimmt der Vertrag, dass die Gesellschafterversammlung u.a. berechtigt ist, das Stammkapital zu erhöhen oder zu reduzieren, Änderung des Gesellschaftsvertrages vorzunehmen, die Gesellschaft aufzulösen und Geschäftsanteile zu veräußern oder abzutreten, andere Unternehmen zu gründen oder zu erwerben. Offen ist dabei, welches Ziel mit dieser Regelung verfolgt wird.
Wie der Vorlage M 106 zu entnehmen ist, dient die zu gründende GmbH ausschließlich der Entwicklung, Bebauung und Vermarktung des Dom-Römer-Areals. Das Geschäftsziel ist damit klar formuliert. Die Geschäftstätigkeit ist nicht auf Dauer angelegt, sondern zeitlich begrenzt und endet mit dem Abschluss der Erbpachtverträge und der Fertigstellung der Bebauung. Unklar ist somit, wozu in diesem Zusammenhang andere Unternehmen gegründet oder erworben werden sollen. Ebenso ist unklar, wozu der Gesellschafterversammlung die Möglichkeit eröffnet werden soll, Geschäftsanteile zu veräußern oder abzutreten. In der Begründung der Vorlage M 106 wird gerade darauf abgestellt, dass nur eine zu 100 Prozent im Eigentum der Stadt Frankfurt befindliche GmbH in der Lage ist, das angestrebte Geschäftsziel zu erreichen. Eine Abtretung von Geschäftsanteilen würde diesem Geschäftsziel somit entgegenstehen.
Nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen der Gesellschafterversammlung das Recht eingeräumt werden soll, die Gesellschaft aufzulösen, wenn deren Gründung durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden muss. Falls sich im Laufe der Zeit die Notwendigkeit zur Auflösung der Gesellschaft ergeben sollte, kann dies ebenfalls durch einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erfolgen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Magistrat:
- Aus welchen Gründen hat der Magistrat den Gesellschaftsvertrag nicht vorab dem Notar, dem Registergericht, der Finanzverwaltung und den Aufsichtsbehörden zur rechtlichen Prüfung vorgelegt?
- Welche Personen bzw. Funktionsträger sollen der Gesellschafterversammlung angehören?
- Wer ist mit den im Gesellschaftsvertrag erwähnten "Gesellschaftern“ (Plural) gemeint?
- Ist beabsichtigt, die Stadtverordnetenversammlung über den Gang der Geschäfte der Gesellschaft und über die nicht der Pflicht zur Veröffentlichung unterliegenden Teile des Geschäftsberichts bzw. der Bilanz zu unterrichten?
- Falls 4. zutreffend: wo ist das festgelegt?
- Auf welche Grundstücke bezieht sich die Formulierung im Gesellschaftsvertrag:
"Erwerb, Veräußerung, Einräumung und Aufhebung von Rechten sowie die Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten“?
- Auf welcher Rechtsgrundlage soll die zu gründende GmbH Rechtsgeschäfte mit den im Eigentum der Stadt Frankfurt am Main stehenden Grundstücke tätigen?
- Gibt es zum jetzigen Zeitpunkt einen Wirtschafts- bzw. Finanzplan für die zu gründenden Gesellschaft?
- Aus welcher konkreten Geschäftstätigkeit soll die Gesellschaft einen Gewinn generieren?
- Welche "neuen Geschäftszweige“ sollen nach den Bestimmungen des Gesellschaftervertrages aufgenommen werden?
- Für welchen Fall ist die im Gesellschaftsvertrag genannte mögliche "Veräußerung und Abtretung von Geschäftsanteilen“ geplant?
- An wen könnte die unter 11. erwähnte Veräußerung oder Abtretung erfolgen?
- Für welchen Fall ist die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Erhöhung des Stammkapitals geplant?
- Welche "Beteiligungen an anderen Unternehmen“ sollen nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ggf. erworben oder veräußert werden?
- Für welchen Fall ist die Auflösung der Gesellschaft geplant?
- Aus welchen Gründen sollen die unter 11. bis 15. aufgeführten Rechte der Gesellschafterversammlung – und nicht der Stadtverordnetenversammlung – eingeräumt werden?
Antwort in der 35. Plenarsitzung am 09.07.2009
Stadtrat Edwin Schwarz:
Jetzt möchte ich gerne die Anfrage der FAG-Fraktion vom 15.05.2009 beantworten, das ist die Anfrage A 980 mit einem mehrseitigen Vorwort. Das ist eine lange, mehrseitige Anfrage. Sie kommt dann zu 16 Fragen. Ich glaube, es wäre unfair, wenn ich jetzt sagen würde, ich beantworte die erste Frage wie folgt, die zweite Frage wie folgt etc. Ich muss schon die Fragen noch einmal vorlesen, um die es geht.
Ich komme zur Frage Nr. 1.: Aus welchen Gründen hat der Magistrat den Gesellschaftsvertrag nicht vorab dem Notar, dem Registergericht, der Finanzverwaltung und den Aufsichtsbehörden zur rechtlichen Prüfung vorgelegt? Antwort: Bei dem Gesellschaftsvertrag handelt es sich um ein bereits vielfach vom Referat Beteiligungen mit dem zuständigen Amtsjuristen im Rechtsamt abgestimmtes, jeweils angepasstes, verwandtes Muster und im Einzelfall abgestimmtes Vertragswerk. Bedenken von Seiten des beurkundenden Notars der Finanzverwaltung oder der Aufsichtsbehörde sind bisher in keinem Fall erhoben worden. Insbesondere wird durch diese Regelung vorsorglich die rechtliche und wirtschaftliche Handlungsfähigkeit sichergestellt und somit Zeit und Geld gespart. Darüber hinaus wird jede Vorlage, die dem Magistrat oder der Stadtverordnetenversammlung vorgelegt wird, vor Unterschrift des zuständigen Dezernenten vom Rechtsamt geprüft.
Ich komme zur Frage Nr. 2.: Welche Personen, beziehungsweise Funktionsträger, sollen der Gesellschafterversammlung angehören? Antwort: Nach § 125 der Hessischen Gemeindeordnung vertritt der Magistrat ausschließlich und rechtlich zwingend die Gemeinde in Gesellschaften, die der Gemeinde gehören. Insoweit ist auch nur er für die Funktion als Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung zuständig. Unberührt davon bleibt die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung bei grundlegenden Entscheidungen, zum Beispiel gemäß § 51 Ziffern 11 und 12 der Hessischen Gemeindeordnung.
Ich komme zur Frage Nr. 3.: Wer ist mit den im Gesellschaftsvertrag erwähnten Gesellschaftern gemeint? Antwort: Die Gesellschaft hat nur einen Gesellschafter, die Stadt Frankfurt am Main. Eine Aufnahme von weiteren Gesellschaftern unterliegt nach § 51 Nr. 11 der Hessischen Gemeindeordnung der Zustimmungspflicht der Stadtverordnetenversammlung.
Ich komme zur Frage Nr. 4.: Ist beabsichtigt, die Stadtverordnetenversammlung über den Gang der Geschäfte der Gesellschaft und über die nicht der Pflicht zur Veröffentlichung unterliegenden Teile des Geschäftsberichts beziehungsweise der Bilanz zu unterrichten? Diese Frage ist so nicht zu beantworten. Der Magistrat erstattet jedoch jährlich gemäß § 123a der Hessischen Gemeindeordnung den Beteiligungsbericht, in dem über die Aktivitäten der einzelnen Gesellschaften Bericht erstattet wird. Darüber hinaus bleibt die Kompetenzverteilung zwischen Magistrat und Stadtverordnetenversammlung gewahrt. Zudem kann vom Informationsrecht nach § 50 Absatz 2 Hessische Gemeindeordnung Gebrauch gemacht werden. Die Beschlusslage der Stadtverordnetenversammlung wird umgesetzt, so zum Beispiel der aus der M 112 aus dem Jahr 2007 folgende notwendige Stadtverordnetenbeschluss zur Besetzung des Gestaltungsbeirats.
Ich komme zur Frage Nr. 5.: Falls 4. zutreffend: wo ist das festgelegt? Antwort: siehe Beantwortung zu Frage Nummer 4.
Ich komme zur Frage Nr. 6.: Auf welche Grundstücke bezieht sich die Formulierung im Gesellschaftsvertrag: .Erwerb, Veräußerung, Einräumung und Aufhebung von Rechten sowie die Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten.? Antwort: Auf diejenigen, die im Beschlusstenor der M 106 genannt sind, nämlich Gemarkung Frankfurt, Flur 3, Nr. 199/32, hält 980 Quadratmeter, Nr. 199/34 hält 5.407 Quadratmeter und Nr. 199/36 ca. 1.700 Quadratmeter.
Ich komme zur Frage Nr. 7.: Auf welcher Rechtsgrundlage soll die zu gründende GmbH Rechtsgeschäfte mit den im Eigentum der Stadt Frankfurt am Main stehenden Grundstücken tätigen? Antwort: Als Rechtsgrundlage dienen insbesondere der Gesellschaftsvertrag, die Hessische Gemeindeordnung, das GmbH-Gesetz sowie das Bürgerliche Gesetzbuch und bei der Vergabe von Erbbaurechten das Erbbaurechtsgesetz.
Ich komme zur Frage Nr. 8.: Gibt es zum jetzigen Zeitpunkt einen Wirtschafts- beziehungsweise Finanzplan für die zu gründende Gesellschaft? Antwort: Nach Gründung der Gesellschaft und Bestellung eines Geschäftsführers wird dieser einen Wirtschaftsplan aufstellen. Gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrags ist diesem von dem bis dahin installierten Aufsichtsrat zuzustimmen.
Ich komme zur Frage Nr. 9.: Aus welcher konkreten Geschäftstätigkeit soll die Gesellschaft einen Gewinn generieren? Antwort: Gemäß § 121 Absatz 2 Hessische Gemeindeordnung ist die Stadt Frankfurt am Main zum wirtschaftlichen Handeln verpflichtet, daher die Aufstellung von Wirtschaftsplan, Erfolgsplan, Investitionsplan, Finanzplan und Stellenplan auch bei so genannten Zuschussgesellschaften. Im vorliegenden Fall ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht gegeben.
Ich komme zur Frage Nr. 10.: Welche .neuen Geschäftszweige. sollen nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages aufgenommen werden? Antwort: Es sind dazu keine bekannt.
Ich komme zur Frage Nr. 11.: Für welchen Fall ist die im Gesellschaftsvertrag genannte mögliche Veräußerung und Abtretung von Geschäftsanteilen geplant? Antwort: Es ist keine geplant, siehe auch Antwort zur Frage Nummer 4. Solche Rechtsvorgänge müssen nach § 51 Nr. 11 Hessische Gemeindeordnung von der Stadtverordnetenversammlung genehmigt werden.
Ich komme zur Frage Nr. 12.: An wen könnte die unter 11. erwähnte Veräußerung oder Abtretung erfolgen? Siehe Antwort zu Frage Nr. 11.
Ich komme zur Frage Nr. 13.: Für welchen Fall ist die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Erhöhung des Stammkapitals geplant? Antwort: Solches ist weder derzeit noch in überschaubarer Zeit geplant.
Ich komme zur Frage Nr. 14.: Welche Beteiligungen an anderen Unternehmungen sollen nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags gegebenenfalls erworben oder veräußert werden? Antwort: Beteiligungen sind nicht vorgesehen, siehe Antwort zu Frage Nr. 4. Siehe auch Anmerkungen zu § 51 Ziffer 11 der Hessischen Gemeindeordnung.
Ich komme zur Frage Nr. 15.: Für welchen Fall ist die Auflösung der Gesellschaft geplant? Antwort: Die Gesellschaft kann liquidiert werden, wenn der Gesellschaftszweck erfüllt ist.
Ich komme zur Frage Nr. 16.: Aus welchen Gründen sollen die unter den Fragen Nr. 11. bis 15. aufgeführten Rechte der Gesellschafterversammlung - und nicht der Stadtverordnetenversammlung - eingeräumt werden? Antwort: Siehe Antwort zu Frage Nr. 2.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 15. Mai 2009MM 106Dom-Römer GmbH GründungMagistratsvortrag
- 6. Juli 2009Sie sind hierAA 980Gründung der Projektgesellschaft Dom-Römer GmbHSTVV-Anfrage · FAG
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.
- 1Stadtverordnete stellen Anfrage
- 2Magistrat antwortet schriftlich
- 3Antwort fließt in Beratungen ein
Frist: 3 Monate
Beratungsverlauf1 Beratung
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (5 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. Der Vorlage M 106 wird unter Berücksichtigung der Vorlage NR 1478 zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 1473 wird abgelehnt. 3. Der Vorlage NR 1478 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 4. a) Die Vorlage NR 1481 wird abgelehnt. b) Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Oesterling, Dr. Hambrock, Reifschneider-Groß, Dr. Dr. Rahn, Hübner, Heumann, Reininger und Baier sowie von Stadtrat Schwarz dienen zur Kenntnis. 5. a) Die Anfrage A 980 wird durch die Stellungnahme des Magistrats (Stadtrat Schwarz) für erledigt erklärt. b) Die Debattenbeiträge der Stadtverordneten Oesterling, Dr. Hambrock, Reifschneider-Groß, Dr. Dr. Rahn, Hübner, Heumann, Reininger und Baier dienen zur Kenntnis.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen LINKE., FAG und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung), Freie Wähler und REP (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1481) sowie NPD (= Annahme); Stadtv. Holtz (= Enthaltung) zu 2. CDU, GRÜNE und Freie Wähler gegen SPD, LINKE., FDP, FAG, REP, NPD und ÖkoLinX-ARL (= Annahme); Stadtv. Holtz (= Enthaltung) zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, FDP und NPD gegen LINKE., FAG und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) sowie REP (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1481); Freie Wähler und Stadtv. Holtz (= Enthaltung) zu 4. zu a): NR 1481, § 6 Absatz 1: CDU, GRÜNE, LINKE., FDP und ÖkoLinX-ARL gegen SPD, FAG, Freie Wähler, REP und NPD (= Annahme); Stadtv. Holtz (= Enthaltung) NR 1481, verbleibender Text: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und ÖkoLinX-ARL gegen FAG, Freie Wähler, REP und NPD (= Annahme); Stadtv. Holtz (= Enthaltung) zu 5. zu a): CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG, Freie Wähler und REP