Waldbrandgefahrenstufe 4: Alle Feuerwehrzufahrten versperrt und Polizei und Ordnungsamt unternehmen nichts
Zusammenfassung
Der Magistrat hat auf die kontinuierlichen Beschwerden über den Grillplatz im Waldspielpark Schwanheim reagiert und plant, die Situation durch verstärkte Kontrollen, Reinigung und Verbesserung der Infrastruktur zu optimieren. Gleichzeitig wird ein Grill- und Feuerverbot erlassen, wenn die Waldbrandgefahrenstufe 4 erreicht wird, um die Sicherheit zu gewährleisten und die Anwohner zu entlasten.
Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
E-Mail-Abo einrichtenStellungnahme des Magistrats
Zu 1a) i und ii: Sowohl der Stadtpolizei als auch dem Grünflächenamt sind die beschriebenen Zustände im Waldspielpark Schwanheim sowie auf dem dortigen Grillplatz seit Jahren bekannt. Die Anlage erfreut sich in der Bevölkerung großer Beliebtheit, was jedoch insbesondere in den wärmeren Monaten dazu führt, dass sich regelmäßig größere Personengruppen, in Größenordnungen von mehreren hundert Personen, zum Feiern und Grillen versammeln. Dabei ist leider immer wieder festzustellen, dass sich Teilnehmende rücksichtslos verhalten und bestehende Regeln ignorieren. Aus diesem Grund hat das Grünflächenamt den Bereich des Grillplatzes deutlich ausgeschildert und Baumstämme ausgelegt, um den Bereich zu markieren, in welchem das Grillen gestattet ist.
Durch die Stadtpolizei wird der Bereich, im Rahmen der personellen Möglichkeiten, bereits verstärk bestreift. Sofern die Bediensteten Ordnungswidrigkeiten feststellen, schreiten sie stets entschlossen und konsequent ein.
Anzumerken ist, dass zur Bewertung der Gefahrenlage der Waldbrand-Gefahrenindex sowie der Grasland-Feuerindex des Deutschen Wetterdienstes herangezogen werden. Sofern Stufe 4 erreicht wird, die anzeigt, dass eine hohe Waldbrandgefahr beziehungsweise eine hohe Brandgefahr in Grünanlagen vorliegt und zusätzlich Trockenheit vorhergesagt wurde, wird auf Grundlage der Grünanlagensatzung ein Grill- und Feuerverbot erlassen.
Zu 1a) iii: Der bereits unter 1a) i und ii genannten Antwort ist an dieser Stelle hinzuzufügen, dass die Bewältigung derartig großer und teilweise aufgeheizter Personenansammlungen mit den regulären Kräften der Stadtpolizei nicht zu leisten ist. Auch eine Dauerüberwachung des Areals oder die vollkommene Befriedung jedes einzelnen Anwohneranspruchs ist personell nicht darstellbar.
Dem örtlich zuständigen 10. Polizeirevier ist die Beschwerdelage ebenfalls bekannt, da sich dort mit Beginn der wärmeren Witterung die Meldungen über Ruhestörungen, Parkverstöße und wildem Grillen häufen. Das Polizeirevier führt, im Rahmen seiner Kapazitäten, regelmäßige Bestreifungen durch und hat an der Örtlichkeit bereits im vergangenen Jahr einen gezielten Aktionstag initiiert.
Die Beschwerdelage zum Grillplatz in Schwanheim ist außerdem auch der Städtischen Verkehrspolizei bestens bekannt. Regelmäßige Kontrollen sind aufgrund der Dienstzeiten sowie der begrenzten personellen Ressourcen jedoch nur eingeschränkt möglich. Während der Sommermonate werden zwar zusätzliche Sonntagsdienste absolviert, diese dienen jedoch vorrangig der Überwachung anderer stark frequentierter Bereiche, wie beispielsweise dem Lohrberg und der Schwimmbäder. Kontrollen am Grillplatz in Schwanheim können daher nur bei verfügbaren Kapazitäten erfolgen. Zuletzt wurde die Örtlichkeit im Mai 2026 kontrolliert, wobei ein hohes Verkehrsaufkommen festgestellt und ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge verwarnt wurden.
Das Zuparken von Feuerwehrzufahrten gefährdet Menschenleben, da es im Einsatzfall zu erheblichen Verzögerungen bei der Rettung / den Löscharbeiten führen kann. Sofern durch die Branddirektion zugeparkte Feuerwehrzufahrten festgestellt werden, wird die zuständige Behörde zur Ahndung oder Veranlassung der Räumung informiert. Aufgrund der fehlenden sachlichen Zuständigkeit kann die Branddirektion selbst keine Abschleppmaßnahmen veranlassen.
Zu 1a) iv: Angesichts der vorherrschenden und ausufernden Zustände am Grillplatz wird der Magistrat dezernatsübergreifend ausloten, ob es weitere Möglichkeiten gibt, um die Belastungen für die Nachbarschaft und die Umwelt zu minimieren.
Zu 1a) v: Wie unter 1a) i und ii bereits ausgeführt, wird bei Erreichen der Waldbrandstufe 4, in Kombination mit prognostizierter Trockenheit, auf Grundlage der Grünanlagensatzung ein Grill- und Feuerverbot erlassen.
Zu 1a) vi: Am
- Mai war ein Einschreiten der Stadtpolizei nicht möglich, da alle Kräfte beim Radrennen gebunden waren. Dies war den Anrufenden auch transparent mitgeteilt worden. Ohne weitere Details ist es im Nachgang nicht möglich, die Vorwürfe hinsichtlich des Anschreiens aufzuklären. Zweifellos ist ein derartiges Verhalten inakzeptabel, weshalb die Bediensteten inzwischen vorsorglich sensibilisiert worden sind. Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Grünflächenamt die Reinigungsintervalle bereits deutlich erhöht und drei mobile Toiletten in der Hauptnutzungssaison aufgestellt hat. Allerdings lässt sich derzeit kein Sicherheitsunternehmen zu den Konditionen der Vorjahre finden. Die Dienstleistenden begründen dies mit der Sorge um die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden, weshalb im Vergleich ein deutlich intensiverer und damit kostspieligerer Personaleinsatz erforderlich wäre. Zu 1a) vii: Der Magistrat wird die angeregte Lärmmessung durch die nach dem Aufgabengliederungsplan der Stadt Frankfurt am Main zuständige Stelle (79.32 - Immissionsschutz) veranlassen. Von der Durchführung einer Luftmessung wird dagegen abgesehen. Da die vom Grillplatz ausgehenden Immissionen in erheblichem Maße von der jeweiligen Nutzungsintensität sowie den Witterungs- und Windverhältnissen abhängt und damit starken Schwankungen unterliegt, ist eine Luftmessung nicht geeignet, um eine repräsentative Aussage über die Immissionssituation zu treffen. Zu 1b) i: Die Waldbrandstufe 4 ist hier in der Tat eine der beiden maßgeblichen Parameter. Sofern Stufe 4 aber lediglich zeitweilig erreicht wird, ist ein kurzfristiger Erlass einer Allgemeinverfügung zum Grill- und Feuerverbot aufgrund der hohen rechtlichen Anforderungen an eine Allgemeinverfügung nicht möglich. Zu 1b) ii: Die Örtlichkeit ist von einem Konflikt zwischen Naturschutz und sozialer Nutzung geprägt. Hinzu kommt die sehr hohe Auslastung des Grillplatzes mit erhöhtem Lärm- und Immissionsaufkommen. Sowohl die hohe Nutzung als auch das Fehlverhalten vieler Nutzender führt zu einem hohen Müllaufkommen und einer angespannten Parksituation. Während operative Maßnahmen bislang nur begrenzt Wirkung zeigen, können bauliche Maßnahmen aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet II sowie im Fauna-Flora-Habitat-Gebiet nicht realisiert werden. Aus diesem Grund ist auch eine Einfriedung des Grillplatzes nicht möglich. Allerdings wurden bereits die Reinigungsintervalle erhöht, damit sichergestellt ist, dass die Folgen der Nutzung zeitnah beseitigt werden. Außerdem wurden zusätzliche Abfallbehälter aufstellt. Hinzu kommt, dass in den Monaten Mai bis Oktober, zusätzlich zu den bereits vorhandenen Sanitäreinrichtungen, drei mobile Toiletten bereitgestellt werden. Der Magistrat wird gemeinsam mit dem Ortsbeirat 6 prüfen, welche weiteren Maßnahmen zu einer zufriedenstellenden Lösung beitragen können. Zu 2: Der Magistrat widerspricht der Einschätzung, dass das Grünflächenamt untätig sei und die Schließung des Grillplatzes anstrebe. In Anbetracht der sehr exponierten Lage des Grillplatzes und der rechtlichen Vorgaben sind die Optionen, um die aktuelle Situation zu verbessern jedoch als eingeschränkt zu bezeichnen. Zu 3: Der Magistrat wird den Ortsbeirat einladen, um die Situation zu besprechen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Der Weg dieser Vorlage
Am 12. Oktober 2026 veröffentlichte der Magistrat diese Stellungnahme. Mit dieser Stellungnahme antwortet der Magistrat auf OM 28 — Direktanregung vom 5. Mai 2026.