Ankauf des Grundstücks Gemarkung Niederursel Flur 30, Nr. 19
Zusammenfassung
Der Magistrat beabsichtigt den Ankauf eines Grundstücks in Niederursel, um die Entwicklung des Gebiets voranzutreiben. Die Bodenrichtwerte wurden gemäß den gesetzlichen Vorgaben ermittelt und der Ankauf erfolgt zum aktuellen Wert ohne Mehrpreis. Dies soll die Schaffung von Bauland und die Planung neuer Baugebiete unterstützen.
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Thema Wohnen verfolgenStellungnahme des Magistrats
Zu 1.: Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist § 196 BauGB: Auf Grundlage einer Sammlung von Kaufpreisen werden dabei flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands ermittelt. Die ermittelten Bodenrichtwerte beziehen sich auf Bodenrichtwertzonen, in denen einheitliche Wertverhältnisse herrschen. Die Ermittlung der Bodenrichtwerte erfolgt gemäß § 193 BauGB durch die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte. Die vom Ortsbeirat in Bezug genommene Magistratsvorlage M 81/20 datiert vom 25.05.2020. Der Ankauf erfolgt auf dieser Grundlage im Jahr 2020, sodass auch der zum 01.01.2020 veröffentlichte Bodenrichtwert für das Jahr 2020 zugrunde gelegt wurde. Dass dieser gestiegen ist, resultiert aus den in den beiden vergangenen Jahren abgeschlossenen Kaufverträgen und ist vom Magistrat nicht zu beeinflussen. Der Erwerb erfolgt daher zum aktuellen Bodenrichtwert, es wird kein Mehrpreis gezahlt. Die Bebauung dieses Bereichs setzt zudem zunächst die Planrechtschaffung sowie ein anschließendes Umlegungsverfahren voraus. Das von der Stadt Frankfurt am Main zu erwerbende Grundstück wird zusammen mit weiteren städtischen Grundstücken im Umlegungsgebiet als Einwurfsmasse in das Verfahren gehen und so die Größe der zugeteilten Baugrundstücke vermehren. Es ist derzeit nicht vorhersehbar, an welcher Stelle in einem neuen Baugebiet den Eigentümern Grundstücke zugeteilt werden. Dies geschieht zwar möglichst lagetreu, kann aber mit anderen Einwurfgrundstücken kombiniert werden. Aus diesem Grund kann zum jetzigen Zeitpunkt die vom Ortsbeirat erwähnte 400 m-Abstandszone aus dem Landesentwicklungsplan nicht in die Betrachtung einfließen und hat keinen Einfluss auf die Bewertung der derzeitigen Grundstücke vor der Umlegung.
Zu 2.: Die korrekte Formulierung in der Begründung lautet: "im Bereich der geplanten SEM 4." Dies hat keine Auswirkung auf den weiteren Inhalt der Magistratsvorlage, insbesondere nicht auf den ausgewiesenen Bodenrichtwert.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Der Weg dieser Vorlage
Am 10. August 2020 veröffentlichte der Magistrat diese Stellungnahme.