PAR_3980_2023 SONSTIGE
Stadtverordnetenversammlung
Satzung zur Fraktionsmittelzuwendung für die Stadt Frankfurt am Main Präambel Bei der Verwendung von Fraktionsmitteln ist auf die Trennung von Fraktions- und Parteiarbeit zu achten. Das verfassungsrechtliche Verbot der verdeckten Parteifinanzierung ist zu beachten. Ein hinreichender Bezug zur parlamentarischen Arbeit muss gegeben sein. § 1 Grundsätze (1) Zur Wahrnehmung ihrer durch die Hessische Gemeindeordnung übertragenen Aufgaben stellt die Stadt Frankfurt am Main den Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung Haushaltsmittel zur Verfügung. (2) Die zur Verfügung gestellten Fraktionsmittel sind zweckgebunden für die sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. (3) Die "Empfehlungen für die Bestimmungsgemäße Verwendung von Fraktionszuwendungen" des Arbeitskreises Fraktionszuwendungen der hessischen Revisionsämter in der jeweils gültigen Fassung dient dieser Satzung als Grundlage, soweit diese Satzung keine spezielleren Regelungen enthält. (4) Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu achten (gemäß § 92 Abs. 2 HGO). (5) Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis mit Belegen in einfacher Form zu führen. Dem Verwendungsnachweis ist ein Inventarverzeichnis beizufügen. Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung sind zu beachten. Spezielle Regelungen § 2 Bereitstellung von Haushaltsmitteln (1) Die Fraktionen erhalten die Fraktionsmittel anteilig pro Quartal. Die Mittel dürfen grundsätzlich nur unter den Bedingungen und den aufgelisteten Zwecken der "Empfehlungen für die bestimmungsgemäße Verwendung von Fraktionszuwendungen" des Arbeitskreis Fraktionszuwendungen der hessischen Revisionsämter in der jeweils gültigen Fassung sowie den spezielleren Regelungen dieser Satzung verwendet werden. Diese Empfehlungen werden den Fraktionen jeweils in aktueller Fassung durch das Büro der Stadtverordnetenversammlung zur Verfügung gestellt. (2) Die Höhe der Fraktionsmittel wird im jeweiligen Haushaltsplan der Stadt Frankfurt festgesetzt. Diese Festsetzung richtet sich nach der Anlage (Stand 01.01.2024) zu dieser Satzung. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung und deren aktueller Stand jeweils Basis der Festsetzungen im künftigen Haushaltsplan. (3) Der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) ist die Grundlage für die Anpassung der Grund- und Kopfbeträge der Fraktionsmittel. Die Fraktionsmittel aus Absatz (2) werden jährlich entsprechend den Änderungen des TVöD angepasst. Bei Tarifvereinbarungen die Einmal- oder Festbeträge beinhalten, werden diese auf Grundlage der Tarifgruppe 11 Stufe 4 in eine prozentuale Erhöhung umgerechnet. Die Anpassung kann auch unterjährig erfolgen. (4) Das Büro der Stadtverordnetenversammlung wird ermächtigt, Auszahlungen entsprechend dieser Satzung zu leisten. Im Haushaltsplan der Stadt Frankfurt ist bei Produktgruppe 30.02 ein Haushaltsvermerk (Mehrkosten sind genehmigt) anzubringen. § 3 Mittelverwendung für Öffentlichkeitsarbeit und politische Willensbildung (1) Es gelten die Regelungen zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Werbung aus den "Empfehlungen für die Bestimmungsgemäße Verwendung von Fraktionszuwendungen" des Arbeitskreis Fraktionszuwendungen der hessischen Revisionsämter in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die Öffentlichkeitsarbeit im engeren Zeitraum vor Wahlen ist wie folgt zulässig: Zurückhaltung in der Art der Präsentation der Informationen und auch eine Mäßigung in der Zeit von Wahlkämpfen sind grundsätzlich angezeigt. Die Aufwendung von Fraktionsmitteln für die informative Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Repräsentation, Veranstaltungen und Kommunikation in der Vorwahlzeit bis 3 Monate vor der Wahl sind gestattet. Sie sind ab diesem Zeitpunkt zu unterlassen, wenn sie einen wahlbeeinflussenden Charakter einnehmen. (3) Die Fraktionen können nach vorhergehendem Fraktionsvorstandsbeschluss Mittel für Stadtverordnete für Tagungen, Bildungsmaßnahmen und Seminare zur Verfügung stellen, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgabenfeldern der Stadtverordneten liegen. Die Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung ist zu beachten. Die Angemessenheit richtet sich nach dem hessischen Reisekostengesetz. § 4 Bewirtung (1) Die Mittelverwendung für die Bewirtung orientiert sich an den "Empfehlungen für die Bestimmungsgemäße Verwendung von Fraktionszuwendungen" des Arbeitskreis Fraktionszuwendungen der hessischen Revisionsämter in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die Mittelverwendung für die Bewirtung im Rahmen der repräsentativen Aufgaben der Fraktion, die auch dem Ansehen der Stadt Frankfurt am Main dienen, ist zulässig. § 5 Gesundheitsschutz der Beschäftigten (1) Die Mittelverwendung zum Zweck des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten ist zulässig. Als Arbeitgeberin ist die Fraktion dem Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten verpflichtet. Als Maßnahme des Gesundheitsschutzes ist auch die Bereitstellung von Erfrischungsgetränken in einem üblichen, angemessenen Umfang zulässig. (2) Maßnahmen und Ausgaben gegen Hitze und Kälte sind zulässig. § 6 Prüfung durch das Revisionsamt (1) Das Revisionsamt Frankfurt prüft im Rahmen der ihm übertragenen gesetzlichen Aufgaben risikoorientiert die ordnungsgemäße Verwendung der Fraktionsmittel. Als Prüfungsmaßstab stehen dafür unter anderem die "Empfehlungen für die Bestimmungsgemäße Verwendung von Fraktionszuwendungen" des Arbeitskreis Fraktionszuwendungen der hessischen Revisionsämter in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung. (2) Die Dokumentation der Prüfungsergebnisse erfolgt für jede Fraktion durch einen Bericht der Revision. Dieser wird den jeweiligen Fraktionen vertraulich zur Verfügung gestellt. § 7 Auflösung und Fortbestand der Fraktionen (1) Eine Fraktion ist aufgelöst mit dem Ende einer Wahlperiode, mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen, mit ihrer Auflösung durch Fraktionsbeschluss oder bei der Unterschreitung der Mindestmitgliederzahl. Mit dem Wegfall der Rechtsstellung einer Fraktion findet eine Liquidation statt, d.h., dass die nicht verbrauchten Zuwendungen sowie die gesamten Sachvermögen der ehemaligen Fraktion an die Stadt Frankfurt am Main zurückgeführt werden. (2) Besteht eine Fraktion beim Beginn einer neuen Wahlperiode weiter, wird der Rechtstitel der alten Fraktion übertragen, wenn die neue Fraktion in die Rechtsnachfolge eintritt. Die neue Fraktion gilt in der neuen Wahlperiode somit als Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion. Das gesamte Sachvermögen sowie gebildete Rücklagen der alten Fraktion können an die neue Fraktion übertragen werden. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 01.01.2024 in Kraft. Anlage zu § 2 Abs. 2 Grundbetrag für den Geschäftsbetrieb, abhängig von der erreichten Anzahl der Fraktionsmitglieder der Stadtverordnetenversammlung von jährlich. 91.064,28 € ab 5 Sitzen, 72.851,41 € bei 4 Sitzen, 65.566,27 € bei 3 Sitzen Kopfbetrag für die Kosten des Geschäftsbetriebes, von jährlich. 2.392,02 € Kopfbetrag für Personalkosten, von jährlich. 21.528,16 € Grundbetrag für die Kosten für die Ortsbeiratsarbeit der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung, abhängig von der erreichten Mitgliederzahl in den 16 Ortsbeiräten von jährlich. 46.624,91 € ab 13 Sitzen, 31.082,06 € bei 4-12 Sitzen, 15.539,21 € bei 1-3 Sitzen Kopfbetrag für die Kosten für die Ortsbeiratsarbeit der Fraktionen für die Stadtverordnetenversammlung von jährlich. 3.248,31€ Mittel Mittel für Ortsbeiratsfraktionen, die nicht in der Stadtverordnetenversammlung vertreten sind, von jährlich. 3.241,88 €