Bauantrag für geplante Moschee in Enkheim auch unter dem Aspekt der Verfassungstreue des Bauherrn prüfen
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Thema Wohnen verfolgenBegründung
Enkheim auch unter dem Aspekt der Verfassungstreue des Bauherrn prüfen Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, sämtliche Gründe und Aspekte zu prüfen, die die Bauaufsicht berechtigen könnte, die Genehmigung zur Errichtung eines Gemeindezentrums bzw. einer Moschee in der Bessemerstr. 7 im Frankfurter Stadtteil Bergen-Enkheim zu versagen. Begründung: Wie seit einigen Wochen bekannt, beabsichtigt ein islamischer Verein (Islamische Informations- und Serviceleistungen e.V., Hohenstaufenstr. 8, 60327 Frankfurt), auf dem Grundstück Bessemerstr. 7 im Frankfurter Stadtteil Bergen-Enkheim ein Gemeindezentrum mit einer Moschee zu errichten. Nach Auskunft der Bauaufsichtsbehörde wurde bereits eine Bauvoranfrage gestellt. Die Behörde teilte mit, dass auf dem Grundstück, das zwischenzeitlich von dem Verein erworben wurde und in einem Gewerbegebiet liegt, grundsätzlich der Bau einer solchen Einrichtung zulässig ist. Ein Vertreter der Bauaufsichtsbehörde teilte in einer öffentlichen Veranstaltung des zuständigen Ortsbeirates mit, dass im Falle eines Bauantrages durch die Behörde konkret geprüft wird, welche Beeinträchtigungen von dem konkreten Bauvorhaben für die Nachbarschaft ausgehen und ob diese durch Auflagen beseitigt werden können bzw. ob die beantragte Baugenehmigung zu versagen ist. Geprüft werden in diesem Zusammenhang vor allem Immissionen, die von dem Bauwerk bzw. dessen geplanter Nutzung ausgelöst werden sowie die Frage, ob der durch das Vorhaben bedingte zusätzliche Verkehr bewältigt werden kann. Unklar ist, ob in diesem Zusammenhang geprüft wird, ob die in dem Bauwerk geplanten Aktivitäten möglicherweise verfassungswidrig sind und ob dies die Bauaufsichtsbehörde zum Versagen einer Baugenehmigung berechtigen würde. Der Magistrat soll daher beauftragt werden, diese Frage einer vertieften rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Anlass hierfür ist die Bewertung des hessische Verfassungsschutzes, der den Verein "Islamische Informations- und Serviceleistungen" (IIS) dem weltweiten Netz der radikal-islamischen Muslimbrüder zurechnet (http://www.fr.de/frankfurt/radikalisierung-islamverband-in-der-kritik-a-324471, abgerufen am 08.11.2017). Der Verein "Islamische Informations- und Serviceleistungen" selbst offenbart auf seiner Internetpräsenz Auffassungen, die erhebliche Zweifel an deren behaupteten Verfassungstreue aufkommen lassen. So führt der Verein unter der Überschrift "Die islamische Lebensweise" aus: "Der Islam gibt den Menschen deutliche Richtlinien für alle Lebensbereiche vor. Diese Anleitungen enthalten soziale, wirtschaftliche, politische, rechtliche, moralische und geistige Aspekte des Lebens. Der Qur'an erinnert den Menschen an den Sinn seines Daseins auf der Erde und an seine Pflichten gegenüber sich selbst, seinen Mitmenschen und seinem Schöpfer. Der Islam trennt das Leben nicht in einen religiösen und einen weltlichen Teil, sondern betrachtet den Menschen als eine Einheit, in der von Natur aus Beides vereint ist" (https://www.iisev.de/wissensportal/artikel/der-islam/, abgerufen am 08.11.2017). Die vorgetragene fehlende Trennung von religiösem und einen weltlichem Leben sowie die Handlungsanweisungen für soziale, wirtschaftliche, politische, rechtliche, moralische und geistige Aspekte des Lebens bedeuten, dass für die Anhänger dieser Glaubensgemeinschaft die religiösen Gebote über den weltlichen Gesetzen stehen und die Gesetze des Landes dann nicht zu beachten sind, wenn sie gegen die religiösen Gebote verstoßen. Dass der von dem Verein zitierte Koran zahllose Handlungsanweisungen enthält, die mit den Gesetzen der Bundesrepublik nicht kompatibel sind, ist hinreichend bekannt. Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen, ob - neben anderen Gründen - auch die fehlende Verfassungskonformität der Aktivitäten des Bauherrn die Bauaufsichtsbehörde berechtigen könnte, die Genehmigung für das Bauvorhaben zu versagen.
Inhalt
Antrag vom 08.11.2017, NR 439
Betreff: Bauantrag für geplante Moschee in Enkheim auch unter dem Aspekt der Verfassungstreue des Bauherrn prüfen Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, sämtliche Gründe und Aspekte zu prüfen, die die Bauaufsicht berechtigen könnte, die Genehmigung zur Errichtung eines Gemeindezentrums bzw. einer Moschee in der Bessemerstr. 7 im Frankfurter Stadtteil Bergen-Enkheim zu versagen.
Begründung: Wie seit einigen Wochen bekannt, beabsichtigt ein islamischer Verein (Islamische Informations- und Serviceleistungen e.V., Hohenstaufenstr. 8, 60327 Frankfurt), auf dem Grundstück Bessemerstr. 7 im Frankfurter Stadtteil Bergen-Enkheim ein Gemeindezentrum mit einer Moschee zu errichten. Nach Auskunft der Bauaufsichtsbehörde wurde bereits eine Bauvoranfrage gestellt. Die Behörde teilte mit, dass auf dem Grundstück, das zwischenzeitlich von dem Verein erworben wurde und in einem Gewerbegebiet liegt, grundsätzlich der Bau einer solchen Einrichtung zulässig ist. Ein Vertreter der Bauaufsichtsbehörde teilte in einer öffentlichen Veranstaltung des zuständigen Ortsbeirates mit, dass im Falle eines Bauantrages durch die Behörde konkret geprüft wird, welche Beeinträchtigungen von dem konkreten Bauvorhaben für die Nachbarschaft ausgehen und ob diese durch Auflagen beseitigt werden können bzw. ob die beantragte Baugenehmigung zu versagen ist. Geprüft werden in diesem Zusammenhang vor allem Immissionen, die von dem Bauwerk bzw. dessen geplanter Nutzung ausgelöst werden sowie die Frage, ob der durch das Vorhaben bedingte zusätzliche Verkehr bewältigt werden kann. Unklar ist, ob in diesem Zusammenhang geprüft wird, ob die in dem Bauwerk geplanten Aktivitäten möglicherweise verfassungswidrig sind und ob dies die Bauaufsichtsbehörde zum Versagen einer Baugenehmigung berechtigen würde. Der Magistrat soll daher beauftragt werden, diese Frage einer vertieften rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Anlass hierfür ist die Bewertung des hessische Verfassungsschutzes, der den Verein "Islamische Informations- und Serviceleistungen" (IIS) dem weltweiten Netz der radikal-islamischen Muslimbrüder zurechnet (http://www.fr.de/frankfurt/radikalisierung-islamverband-in-der-kritik-a-324471, abgerufen am 08.11.2017). Der Verein "Islamische Informations- und Serviceleistungen" selbst offenbart auf seiner Internetpräsenz Auffassungen, die erhebliche Zweifel an deren behaupteten Verfassungstreue aufkommen lassen. So führt der Verein unter der Überschrift "Die islamische Lebensweise" aus: "Der Islam gibt den Menschen deutliche Richtlinien für alle Lebensbereiche vor. Diese Anleitungen enthalten soziale, wirtschaftliche, politische, rechtliche, moralische und geistige Aspekte des Lebens. Der Qur'an erinnert den Menschen an den Sinn seines Daseins auf der Erde und an seine Pflichten gegenüber sich selbst, seinen Mitmenschen und seinem Schöpfer. Der Islam trennt das Leben nicht in einen religiösen und einen weltlichen Teil, sondern betrachtet den Menschen als eine Einheit, in der von Natur aus Beides vereint ist" (https://www.iisev.de/wissensportal/artikel/der-islam/, abgerufen am 08.11.2017). Die vorgetragene fehlende Trennung von religiösem und einen weltlichem Leben sowie die Handlungsanweisungen für soziale, wirtschaftliche, politische, rechtliche, moralische und geistige Aspekte des Lebens bedeuten, dass für die Anhänger dieser Glaubensgemeinschaft die religiösen Gebote über den weltlichen Gesetzen stehen und die Gesetze des Landes dann nicht zu beachten sind, wenn sie gegen die religiösen Gebote verstoßen. Dass der von dem Verein zitierte Koran zahllose Handlungsanweisungen enthält, die mit den Gesetzen der Bundesrepublik nicht kompatibel sind, ist hinreichend bekannt. Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen, ob - neben anderen Gründen - auch die fehlende Verfassungskonformität der Aktivitäten des Bauherrn die Bauaufsichtsbehörde berechtigen könnte, die Genehmigung für das Bauvorhaben zu versagen.Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Versandpaket: 15.11.2017
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ausschüsse beraten & empfehlen
- 3Plenum beschließt
Der Weg dieser Vorlage
Am 8. November 2017 brachte AfD diesen Antrag in die Stadtverordnetenversammlung ein. In 2 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 14.12.2017 im Stadtverordnetenversammlung abgelehnt.
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und FRAKTION gegen AfD und BFF (= Annahme); FDP und FRANKFURTER (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FRAKTION und ÖkoLinX-ARL gegen AfD und BFF (= Annahme); FDP und FRANKFURTER (= Enthaltung)