In der Stellungnahme ST 1513 wird erläutert, dass den Ortsbeiräten der Zugriff auf das Kommunikationsverzeichnis der Sta
Zusammenfassung
Der Magistrat wird aufgefordert, sicherzustellen, dass Stadtverordnete und Ortsbeiräte bei sachlichen Fragen direkten Kontakt zur Verwaltung aufnehmen können. Dies ist notwendig, um die Arbeit der Ortsbeiräte zu erleichtern und die Anzahl der Anträge zu reduzieren. Eine technische Lösung zur Bereitstellung des Kommunikationsverzeichnisses wird angestrebt.
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E-Mail-Abo einrichtenFrage an den Magistrat
In der Stellungnahme ST 1513 wird erläutert, dass den Ortsbeiräten der Zugriff auf das Kommunikationsverzeichnis der Stadtverwaltung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gewährt werden kann. Das wird die Arbeit der Ortbeiräte erschweren und letztlich zu mehr Anträgen aus den Ortsbeiräten führen. Auch die Stadtverordneten haben keinen Zugriff. Gleichzeitig ist der Zugriff auf das Kommunikationsverzeichnis des Hessischen Datenschutzbeauftragten öffentlich verfügbar, sodass die Begründung in der Stellungnahme ST 1513 gegebenenfalls nicht völlig korrekt ist. Ich frage daher den Magistrat: Wie gedenkt der Magistrat sicherzustellen, dass die Stadtverordneten und die Ortsbeiräte bei sachlichen Fragen direkt mit der Verwaltung Kontakt aufnehmen können?
Antwort des Magistrats
Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin Arslaner,
sehr geehrte Frau Stadtverordnete Busch,
meine Damen und Herren!
Zu dieser Thematik hat der Magistrat bereits durch seine Beantwortung der Anfragen einiger Ortsbeiräte in der Vergangenheit Stellung genommen.
Durch die Einführung der EU-Datenschutz-Grundverordnung, EU-DSGVO, im Mai 2018 wurden die Anforderungen zum Schutze der personenbezogenen Daten neu geregelt. Die Prüfung durch das Referat Datenschutz und Informationssicherheit hat ergeben, dass ein Zugriff auf das elektronische Telefonverzeichnis als internes Kommunikationsverzeichnis der Stadtverwaltung Frankfurt am Main für Organisationen außerhalb der Stadtverwaltung Frankfurt am Main lediglich grundsätzlich bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes vergeben - und auch dann nur auszugsweise, in dem Rahmen, wie es der sachlich gerechtfertigte Zweck erfordert, wird. Hintergrund ist, dass hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ein datenschutzrechtliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt existiert und solche Daten daher lediglich unter bestimmten Bedingungen, vgl. Artikel 6 EU-DSGVO, verarbeitet werden dürfen. Diese Vorgaben würden ebenso auf das "rote Telefonbuch" greifen.
Das Amt für Informations- und Kommunikationstechnik schließt sich nunmehr der Stellungnahme des Referates Datenschutz und Informationssicherheit an, das nach der neuesten Abstimmung mit dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, HBDI),wie folgt abschließend Stellung nimmt:
a) Bei den rund 14.000 unmittelbaren städtischen Beschäftigten ist ein Zugriff auf das Telefonbuch für deren Tätigkeit unstreitig erforderlich.
b) Gleiches gilt für den Magistrat, der nach der Hessischen Verfassung Teil der Verwaltung ist.
c) Bei den Angehörigen der Stadtverordnetenversammlung kann nach § 50 Absazu 2 HGO über die Kontrollfunktion ebenfalls ein der Zugehörigkeit zur Stadtverwaltung Frankfurt am Main gleicher Status angenommen und ein Zugriff ermöglicht werden.
d) Bei ehrenamtlichen Stadträten kann über § 21 HGO i. V. m. § 35 Absatz 2 HGO und den Regelungen zum Magistrat ebenfalls eine Zugehörigkeit zur Stadtverwaltung angenommen und ein Zugriff ermöglicht werden.
e) Bei Ortsbeiräten ist gemäß § 82 HGO zunächst weder eine Aufgabe nach § 50 HGO, noch eine Rechtsstellung wie die der Stadträtinnen und Stadträte gegeben. Vielmehr ließe die Regelung aus § 82 Absatz 4 HGO ("Die Gemeindevertretung kann dem Ortsbeirat ... Angelegenheiten und bestimmte Arten von Angelegenheiten ... übertragen, wenn dadurch die Einheit der Verwaltung nicht gefährdet wird") vermuten, dass die Ortsbeiräte gerade nicht als Teil der Verwaltung zu sehen sind.
Allerdings verweist § 82 Absatz 2 HGO über § 35 Absatz 2 HGO auf die §§ 24 ff. HGO. Demnach sind auch die Ortsbeiräte wie städtische Mitarbeitende zu bewerten.
Fraglich bleibt, ob für deren Tätigkeit tatsächlich der Vollzugriff auf 14.000 Mitarbeitende der Stadtverwaltung erforderlich ist, zumal die Ortsbeiräte nur für ihren jeweiligen Ortsteil verantwortlich tätig sind und auch dies nur, soweit Ihnen entsprechende Aufgaben durch die Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise den Magistrat zugewiesen wurden. Da dies je nach Einzelfall variieren wird, ist aus Gründen der Praktikabilität von einer Erforderlichkeit des Zugriffs auszugehen und ein Zugriff zu ermöglichen.
f) Bei Ortsgerichten ist deren Aufgabe nach dem Ortsgerichtsgesetz zu berücksichtigen. Danach sind die Ortsgerichte Ehrenbeamte der Rechtspflege beziehungsweise Hilfsbehörde der Justiz. Als solche sind sie nicht Teil der Stadtverwaltung und ein Zugriff auf das eWuF wäre nicht von § 23 HDSIG gedeckt.
g) Bei den stadtnahen Gesellschaften ist eine Zugehörigkeit zur Stadtverwaltung nicht gegeben. Diese haben eigene Rechtspersönlichkeiten und-Formen, unterfallen nicht dem HDSIG oder dem HPVG und sind auch datenschutzrechtlich eigene Verantwortliche im Sinne des Artikel 4 Nr. 7 DS-GVO. Dementsprechend wäre ein Zugriff auf das digitale Telefonbuch der Stadtverwaltung hier nicht mehr von § 23 HDSIG gedeckt.
h) Bei sonstigen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen ist ein Zugriff ebenfalls nicht von § 23 HDSIG gedeckt und auch eine Weitergabe der Daten auf Basis des § 22 HDSIG scheidet aus.
Sollte ein sachlich und datenschutzrechtlich gerechtfertigter Grund hinsichtlich der Erforderlichkeit von Auszügen aus dem Telefonverzeichnis für Angehörige der vorgenannten lit. f) und g) vorgetragen werden können, kann im Einzelfall aus dem Kommunikations-verzeichnis eine passwortgeschützte Datei mit den für die Erfüllung Ihres Zwecks notwendigen Kommunikationsdaten erzeugt werden. Der Auszug wird in begründeten Fällen durch die Verwaltungsabteilung des zuständigen Amtes für die nachgefragten Daten bereitgestellt, die wiederum für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung verantwortlich ist.
Der Magistrat wird aufgrund der Ergebnisse der neuesten Abstimmungen mit der Aufsichtsbehörde die technische Lösung zur elektronischen Bereitstellung des Wegweisers und Fernsprechverzeichnisses für den unter c), d) und e) genannten Personenkreis zeitnah konzipieren.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 15. September 2022 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.