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Im Zuge der Bombenentschärfung am 03.09.2017 hatte der Magistrat eine Verfügung zur Evakuierung der Sperrzone erlassen.

Vorlagentyp: F
Beantwortet
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Frage vom 07.12.2017, F 926 Im Zuge der Bombenentschärfung am 03.09.2017 hatte der Magistrat eine Verfügung zur Evakuierung der Sperrzone erlassen. Die Bewohner des betroffenen Areals wurden angewiesen, ihre Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verlassen. Dabei erfolgte jedoch keine Androhung von Strafen oder Ordnungsgeldern für den Fall der Nichtbefolgung. Dieser Umstand hindert den Magistrat nunmehr offensichtlich daran, die zahlreichen Personen, die gegen die Anordnung verstoßen haben, ordnungsrechtlich zu belangen.

Ich frage den Magistrat: Warum wurde die Verfügung nicht mit einer Strafandrohung versehen, und ist dieses Versäumnis der Grund dafür, dass die Zuwiderhandelnden nicht verfolgt werden?

Antwort des Magistrats: Rechtsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügung vom 31.08.2017, anlässlich der Entschärfung einer Luftmine aus dem Zweiten Weltkrieg am 03.09.2017 im Bereich Wismarer Straße, ist das Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, HSOG. Das Gesetz sieht keinerlei Möglichkeit vor, eine Allgemeinverfügung mit einer Strafandrohung zu versehen. Mit dem verfügten Aufenthalts- und Betretungsverbot wurde jedoch die Möglichkeit geschaffen, die Nichteinhaltung des Verbotes mit unmittelbarem Zwang durchzusetzen. Antragstellende Person(en): Stadtv. Horst Reschke

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 7. Dezember 2017 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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