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Frage vom 31.08.2012, F 555 Der Höchster Bauverein wird in der Engelsruhe in Unterliederbach 52 neue Wohnungen errichten. Auf Fotovoltaikanlagen wurde allerdings verzichtet, da, so war in der Presse zu lesen, Baugenossenschaften ihre Gemeinnützigkeit verlören, würden sie Strom erzeugen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Magistrat: Sind die rechtlichen Rahmenbedingungen tatsächlich so, dass gemeinnützige Genossenschaften und Vereine keine Möglichkeit haben, die Dächer ihrer Gebäude mit F otovoltaikanlagen zu bestücken, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu verlieren?
Antwort des Magistrats: Es ist zu beachten, dass Presseberichte keine ausreichende Grundlage für Fachfragen des Steuerrechts darstellen. Auch ist der Magistrat nicht befugt, solche Fragestellungen des Steuerrechts, des Vereinsrechts, der Abgabenordnung und des Genossenschaftsrechts zu beantworten. Der Bauverein für Höchst und Umgebung eG ist als eingetragene Genossenschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit, der es obliegt, solche Fragestellungen in eigener Zuständigkeit zu regeln. Der Magistrat empfiehlt dem Bauverein für Höchst und Umgebung eG beziehungsweise anderen Genossenschaften sich an die Finanzbehörden beziehungsweise in Bezug auf die Gemeinnützigkeit an das zuständige Amtsgericht zu wenden. Des Weiteren bieten Steuerberater entsprechende Beratungen an. Im vorliegenden Fall können zudem auch Beratungsdienstleistungen des Genossenschaftsverbandes in Anspruch nehmen. Ansonsten kann vor den Hintergrund einer Internetrecherche darauf verwiesen werden, dass zum Beispiel in Rüsselsheim oder in Werne andere gemeinnützige Genossenschaften große Photovoltaikanlagen realisiert haben, offensichtlich ohne damit die Gemeinnützigkeit zu verlieren. Diese Information kann aber eine fachjuristische Beratung und Abstimmung mit dem Amtsgericht und dem Finanzamt nicht ersetzen. Antragstellende Person(en): Stadtv. Dr. Andrea Lehr
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 31. August 2012 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.