Am 02.09.2021 fand anlässlich der Novellierung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes, Drucksache 20/5996, eine Anhör
Zusammenfassung
Die Stadt Frankfurt am Main sieht keine Möglichkeit, im Rahmen einer Allgemeinverfügung den Umgang mit Wasserpfeifen in Shisha-Einrichtungen zu regeln, da das Hessische Gaststättengesetz keine entsprechenden Eingriffsgrundlagen bietet. Stattdessen wird auf die Verantwortung der Betreiber verwiesen und eine hessenweite Regelung angestrebt.
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Thema Umwelt und Energie verfolgenFrage an den Magistrat
Am 02.09.2021 fand anlässlich der Novellierung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes, Drucksache 20/5996, eine Anhörung des Sozial- und Integrationspolitischen Ausschusses im Landtag statt, die zeigte, dass mit dem Konsum von Shishas extreme Gesundheitsgefahren einhergehen, im schlimmsten Fall eine Kohlenstoffmonoxidvergiftung. Nahezu alle Experten regten an, "das Hessische Nichtraucherschutzgesetz um entsprechende Regelungen für Shisha-Bars zu erweitern". Diesen Forderungen ist die Landesregierung jedoch nicht nachgekommen. Ich frage den Magistrat: Welche Möglichkeiten sieht die Stadt, im Rahmen einer Allgemeinverfügung den Umgang mit Wasserpfeifen in Shisha-Einrichtungen und den Betrieb solcher Einrichtungen zu regeln?
Antwort des Magistrats
Im Jahre 2012 trat das Hessische Gaststättengesetzes in Kraft und ersetzte das Bundesgaststättengesetz in Hessen. Es entfiel damit vollständig das Erfordernis einer Gaststättenerlaubnis. Die Idee dieser Richtungsentscheidung des Gesetzgebers war, jeglichen Raumbezug einer Nutzung mit gastronomischem Betriebskonzept dem Baurecht zuzuordnen, während die Zuverlässigkeitsbeurteilung der Person des Gaststättenbetreibenden und Handhabe gegen Unzuverlässige weiterhin Kernaufgabe des Gaststättengesetzes blieb. Im Jahr 2017 wurde das Hessische Gaststättengesetz evaluiert. Die Entflechtung von Bau- und Gaststättenrecht wurde im Gesetzgebungsverfahren entgegen der kommunalen Voten für sinnvoll und fortführungswürdig beurteilt. Die Nutzungsart von Räumen zu unterschiedlichsten gastronomischen Konzepten ist allein Gegenstand der Baugenehmigung. Raum für Allgemeinverfügungen nach Gaststätten- oder auch Baurecht sieht der Magistrat in dieser hessenweiten Problematik mangels gesicherter Eingriffsgrundlage nicht. Soweit Gastronomien das Betriebskonzept der Shisha-Bar verfolgen, liegt es zuallererst in der Betreiberverantwortung, dabei in der Raumausstattung - zu Anzündstellen, Belüftungssystemen und Raumluftüberwachung - ausreichende Gefahrenvorsorge zu treffen. Der Magistrat setzt weiterhin darauf, über die kommunalen Spitzenverbände eine hessenweite Regelung für diese Betriebsart zu erreichen. Die Erforderlichkeit genereller gesetzlicher Regelungen wurde seitens der Landesregierung angesichts teilweise gravierender Vorfälle in anderen Kommunen grundsätzlich bestätigt. Allerdings berührt die Thematik Zuständigkeiten mehrerer Ministerien. Für die Übergangszeit wurde eine bereichsübergreifend abgestimmte erlassweise Regelung aus dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen angekündigt. Die Kontrolle der Betreiberverantwortung findet aktuell durch Vor-Ort-Kontrollen der Stadtpolizei statt, die bei Feststellung von gefährdenden Zuständen geeignete Maßnahmen trifft. Dokumentierte Vorfälle lösen standardmäßig eine Zuverlässigkeitsprüfung, wiederholte gravierende Vorfälle eine Gewerbeuntersagung gegen den für die Vorfälle verantwortlichen Betreiber aus.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 2. Dezember 2021 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.