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Die Briefwahl eröffnet vielen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, niedrigschwellig an einer Wahl teilzunehmen, und

Vorlagentyp: F
Beantwortet

Zusammenfassung

Die Frage bezieht sich auf die Prüfung der Existenz einer Vollmacht bei der elektronischen Beantragung von Briefwahlunterlagen und die Anzahl der versandten Briefwahlunterlagen an andere Anschriften. Der Magistrat erläutert, dass die Beantragung der Wahlscheine gesetzlich geregelt ist und dass die Existenz der Vollmacht schriftlich nachgewiesen werden muss, aber gibt an, dass die Anzahl der versandten Unterlagen nicht mehr ermittelt werden kann, da entsprechende Verzeichnisse gelöscht wurden.

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Frage an den Magistrat

vom 22.01.2026, F 3785 Die Briefwahl eröffnet vielen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, niedrigschwellig an einer Wahl teilzunehmen, und erhöht die Wahlbeteiligung. Gleichzeitig kommt es bei der Beantragung von Briefwahlunterlagen an andere Anschriften immer wieder zu Ungereimtheiten und Missbrauch, was eine Wahl im Anschluss anfechtbar macht und das Wahlergebnis verzerren kann. Vor diesem Hintergrund frage ich den Magistrat: Wie wird die Existenz einer Vollmacht bei der elektronischen Beantragung von Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift geprüft, und wie viele Briefwahlunterlagen wurden bei der ersten Kommunalwahl inkl. der KAV-Wahl an andere Anschriften innerhalb von Frankfurt versandt?

Antwort des Magistrats

Grundsätzlich ist die Beantragung von Wahlscheinen und damit von Briefwahlunterlagen in den §§ 17 und 18 der Kommunalwahlordnung geregelt. Demnach kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich oder persönlich beim Gemeindevorstand beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Damit hat der Gesetz- und Verordnungsgeber die elektronische Beantragung von Briefwahlunterlagen ausdrücklich zugelassen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss die Berechtigung hierfür durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen. In dem von Amtswegen übersandten Antragsformular - hierbei handelt es sich um die Rückseite der Wahlbenachrichtigung - wird hierauf hingewiesen. Die für die Antragstellung besonders zugelassenen technischen Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform stehen für die Vollmacht nicht zur Verfügung. Beantragte Briefwahlunterlagen werden in der Regel per Post an die Hauptwohnanschrift versendet. Sofern eine abweichende Versandanschrift bei der Antragstellung gewünscht wurde, ergeht in jedem Einzelfall ein Hinweisschreiben an die Hauptwohnungsanschrift unter Angabe der abweichenden Adresse. Damit soll möglichen Betrugsversuchen entgegengewirkt werden. Das Wahlrecht selbst und dessen Inanspruchnahme ist personengebunden und kann nicht auf andere Personen übertragen werden. Auf dem zugehörigen Wahlschein wird gegenüber der Behörde an Eides statt versichert, dass der beigefügte Stimmzettel persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen des Wählenden gekennzeichnet wurde. Wer gegen diese Regeln verstößt handelt rechtswidrig und damit strafbar. Im Rahmen von möglichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren lässt sich grundsätzlich über das Wählerverzeichnis feststellen, ob Briefwahlunterlagen beantragt und ausgestellt wurden. Darüber hinaus kann im Einzelfall die Rücksendung von Briefwahlunterlagen nachvollzogen werden. Wie viele Briefwahlunterlagen bei den letzten Kommunalwahlen an innerhalb der Stadt Frankfurt am Main abweichende Versandanschriften verschickt wurden lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr eruieren. Alle mit der letzten Wahl zusammenhängenden Verzeichnisse wurden gemäß § 112 Absatz 2 Kommunalwahlordnung gelöscht. Eine dauerhafte Speicherung ist hier nicht vorgesehen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 22. Januar 2026 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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