Laut Bericht der FAZ vom 16.10.2025 sieht der Bund Deutscher Architekten eine geplante Reform des Denkmalschutzes durch
Zusammenfassung
Der Bund Deutscher Architekten äußert Bedenken gegenüber der geplanten Reform des Denkmalschutzes in Hessen, da sie als potenzielles "Abbruchprogramm" wahrgenommen wird. Der Magistrat wird um eine Stellungnahme zu dieser Kritik und den wichtigen Aspekten der Reform gebeten.
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Thema Kultur verfolgenFrage an den Magistrat
Laut Bericht der FAZ vom 16.10.2025 sieht der Bund Deutscher Architekten eine geplante Reform des Denkmalschutzes durch das Land Hessen sehr kritisch. Es drohe ein "Abbruchprogramm". Kritisch sehe der Architektenbund unter anderem den Plan, den Kommunen mehr Entscheidungsspielraum zu geben und das Landesamt für Denkmalpflege nur noch in Fällen mit besonderer Bedeutung einzubeziehen. Damit entfalle ein wichtiger Aspekt der Qualitätssicherung und der Rückhalt durch die Fachbehörde.
Ich frage den Magistrat:
Wie beurteilt der Magistrat diese Kritik und welche Aspekte sind dem Magistrat hinsichtlich einer Reform des Hessischen Denkmalschutzgesetzes wichtig?
Antwort des Magistrats
Bezüglich der durch den Bund Deutscher Architektinnen und Architekten, BDA, geäußerten Bedenken zu Abbrüchen birgt der geplante Entfall der Einvernehmensherstellung zwischen der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, LfDH, zugunsten einer Benehmensregelung die Gefahr, dass die Untere Denkmalschutzbehörde als Teil eines Landkreises oder Magistrats weisungsgebunden einem Abbruch zustimmen muss, ohne dass das LfDH als externe Denkmalfachbehörde eine direkt wirksame Interventionsmöglichkeit im Sinne des bisherigen Vetorechts hat. Gemäß der möglichen Neuregelung kann die Fachbehörde lediglich die Vorlage an die Oberste Denkmalschutzbehörde, das HMWK, verlangen.
Die nun geplante Möglichkeit, dass die Oberste Denkmalschutzbehörde, das HMWK, "risikoarme Maßnahmen" per Verordnung von der Genehmigungspflicht ausnehmen kann, wird kritisch gesehen und sollte vom Land aus Sicht des Magistrats überdacht werden.
Ausdrücklich begrüßt wird die geplante Möglichkeit einer digitalen Antragseinreichung im denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die im Eckpunktepapier enthaltene Formulierung, dass die "elektronischen Verfahren" durch die Denkmalschutzbehörden bereitzustellen sind, führt jedoch zwangsläufig zu hessenweit unterschiedlichen Einreichungssystemen und ist für die Untere Denkmalschutzbehörde personell wie finanziell eine Herausforderung. Der unter Punkt 11 des Eckpunktepapiers erwähnte "ausreichende" Vorlauf von einem Jahr zum Aufbau von IT-Lösungen erscheint sehr kurz bemessen und ist aus Sicht des Magistrats auch nicht notwendig. Es wird vielmehr empfohlen, auf das für die digitale Einreichung von Bauanträgen bereitgestellte und erprobte "Bauportal Hessen" zurückzugreifen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 30. Oktober 2025 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.