Beim Verkauf des Gebäudekomplexes Basaltstraße 40 im Jahr 2018 hat das Amt für Bau und Immobilien das Vorkaufsrecht nich
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Zusammenfassung
Der Magistrat hat das Vorkaufsrecht beim Verkauf des Gebäudekomplexes Basaltstraße 40 nicht ausgeübt, da der Kaufpreis als zu gering eingeschätzt wurde und keine klare Absicht zur Mieterhöhung erkennbar war. Die Mieter befürchten nun eine Verdrängung, jedoch wurde die Bereitschaft des Käufers zur Unterzeichnung einer Abwendungsvereinbarung signalisiert.
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E-Mail-Abo einrichtenFrage an den Magistrat
Beim Verkauf des Gebäudekomplexes Basaltstraße 40 im Jahr 2018 hat das Amt für Bau und Immobilien das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt. Die Mietwohnungen wurden mittlerweile in Eigentumswohnungen umgewandelt und die Mieter befürchten, aus ihren Wohnungen verdrängt zu werden. Ich frage den Magistrat: Weshalb hat der Magistrat das Vorkaufsrecht zum Schutz der Mieterinnen und Mieter nicht genutzt, und welche Gründe waren dafür ausschlaggebend?
Antwort des Magistrats
Der Kaufvertrag zur Basaltstraße 40 wurde am 13.12.2017 geschlossen und ging am 15.12.2017 beim Amt für Bau und Immobilien, ABI, ein. Frist für die Zustellung des Verwaltungsakts zur Ausübung eines Vorkaufsrechts wäre der 15.02.2018 gewesen. Die im Zuge der Prüfung einer Vorkaufsrechtsausübung dezernatsübergreifende Abstimmung ergab im Falle der Basaltstraße 40 keine konkrete Empfehlung zur Ausübung des Vorkaufsrechts. Insbesondere der im Hinblick auf den Verkehrswert gezahlte vergleichsweise geringe Kaufpreis ergab keine eindeutige Indikation für die Absicht des Erwerbers, die Investition durch eine Sanierung und eine Erhöhung der Mieten zu amortisieren. Aufgrund der erfolgten umfassenden Betrachtung der Verkaufsparameter konnte Seitens der beteiligten Dezernate keine Empfehlung zur Ausübung des Vorkaufsrechts ausgesprochen werden. Vielmehr wurde angeregt, Kontakt mit dem Käufer aufzunehmen, um die weitere Verwendungsabsicht zu verstehen. Das zu diesem Zeitpunkt für die Gespräche mit den Vertragsparteien federführende Amt für Wohnungswesen hat daraufhin Kontakt mit dem Erwerber aufgenommen, um dessen Planungen zu erfragen. Hierbei wurde mitgeteilt, dass der Erwerber keine Aufteilung der Wohnungen plant und diese sukzessive erst nach Auszug der jeweiligen Mieter sanieren wollte. Im Rahmen dieser Gespräche wurde die grundsätzliche Bereitschaft der Käufer zur Unterzeichnung der Abwendungsvereinbarung avisiert, sodass im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen keine hinreichende Begründung gesehen wurde, eine Vorkaufsrechtsausübung ermessensfehlerfrei begründen zu können.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 3. Dezember 2020 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.