In der Presse war am 01.10. zu lesen, dass die ABG bei einem Fall von Lärmbelästigung in einer ihrer gastronomisch genut
Zusammenfassung
Die Frage bezieht sich auf die Zuständigkeit der ABG für die Durchsetzung von Hausordnungen in ihren Liegenschaften. Es wird erwartet, dass die ABG als Vermieterin für die Einhaltung der Hausordnung verantwortlich ist, insbesondere bei dauerhaften Verstößen.
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Thema Sicherheit verfolgenFrage an den Magistrat
In der Presse war am 01.10. zu lesen, dass die ABG bei einem Fall von Lärmbelästigung in einer ihrer gastronomisch genutzten innerstädtischen Liegenschaften auf die Stadtpolizei bzw. Polizei verweist. Dies mag für eine unverzügliche Beseitigung des Lärms notwendig sein, bei einem dauerhaften Verstoß gegen die Hausordnung obliegt es jedoch der ABG als Vermieterin, diese gegenüber der lärmverursachenden Mietpartei durchzusetzen. Ich frage daher: Wer ist nach Meinung des Magistrats für die Durchsetzung von Hausordnungen in ABG-Liegenschaften zuständig?
Antwort des Magistrats
Die Zuständigkeit für die Durchsetzung der Hausordnung in Liegenschaften der ABG Frankfurt Holding GmbH, ABG, obliegt grundsätzlich dem Vermieter, also der ABG selbst. Die Stadtpolizei oder Polizei kann zwar bei akuten Lärmbelästigungen zur sofortigen Beseitigung der Störung hinzugezogen werden, jedoch liegt die Verantwortung bei dauerhaften Verstößen gegen die Hausordnung bei der ABG.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 7. November 2024 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.