Grabstätten sind nicht nur als letzte Ruhestätten von Verstorbenen zu verstehen. Grabstätten sind insbesondere Orte des
Zusammenfassung
Die Stadt Frankfurt am Main hat entschieden, keinen Bestandsschutz für bereits erworbene Nutzungsrechte von Wahlgrabstätten für Erdwahltiefgräber aufzunehmen. Dies geschieht aufgrund von Pietätsaspekten und der Unmöglichkeit, die Zersetzung der Särge in tieferen Bodenschichten zu gewährleisten. Die Entscheidung soll die Qualität der Bestattungen sichern.
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Thema Grünflächen, Wald und Friedhöfe verfolgenFrage an den Magistrat
Grabstätten sind nicht nur als letzte Ruhestätten von Verstorbenen zu verstehen. Grabstätten sind insbesondere Orte des Gedenkens und der Erinnerung an geliebte Menschen. Nicht selten wünschen sich Menschen, am selben Ort wie ihre Familienangehörigen im Sarg beerdigt zu werden. Die Einzel-Erdwahlgrabstätten als besondere Tiefgrabstätten bieten genau diese Möglichkeit. Ich frage den Magistrat: Kann für bereits erworbene Nutzungsrechte von Wahlgrabstätten für Erdwahltiefgräber, bei denen zwei Särge übereinander bestattet werden können, ein Bestandsschutz in die Friedhofsordnung aufgenommen werden?
Antwort des Magistrats
Seit der Satzungsänderung zum 01.07.2018 werden keine Bestattungen auf 2,30 Meter Tiefe mehr angeboten. Dies ist hauptsächlich darin begründet, dass an vielen Standorten die Zersetzung der Särge in tieferen Bodenschichten aufgrund anstehenden Grundwassers und der Bodenstruktur nicht oder nur bedingt erfolgte. Aus diesen sicher nachvollziehbaren Pietätsaspekten hat sich die Stadt Frankfurt am Main dazu entschieden, keine Bestattungen mehr in Tieflage anzubieten.
Daraus resultieren zwei Szenarien:
- Die tiefere Grabstelle - wurde immer zuerst belegt - ist bereits belegt und hat noch eine verbleibende Ruhefrist. In diesem Fall würde diese Position nach Ablauf der Ruhefrist nicht mehr vergeben, auch nicht im Rahmen der Verlängerung. Es greift die neue Satzung.
- Der untere Platz in der vor dem 01.07.2018 erworbenen Tiefgrabstätte wurde bisher noch nicht belegt - trifft zu bei einem Vorauserwerb. In diesem äußerst seltenen Fall würde die seinerzeit bestandene Möglichkeit, zwei Särge übereinander zu bestatten, entfallen. In diesen vereinzelten Fällen, suchen wir in Abstimmung mit den Hinterbliebenen zum Zeitpunkt des Bestattungsfalls einvernehmlich nach machbaren Lösungen.
In beiden Szenarien können in der Grabstätte eine Erdbestattung und vier Urnenbeisetzungen in der oberen Grabstelle erfolgen. Nach Ablauf der Ruhefrist können diese Grabstellen abermals neu belegt werden.
Ein Bestandsschutz für Tiefbestattungen ist aufgrund der oben genannten Sachlage nicht gewünscht und wird nicht in die Satzung aufgenommen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 12. September 2024 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.