Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist im Juni 2021 um Regelungen zu Assistenzhunden ergänzt w
Zusammenfassung
Die Frage betrifft die Steuerbefreiung für Assistenzhunde in Frankfurt am Main. Der Magistrat stellt fest, dass die aktuelle Regelung keine ausdrückliche Steuerbefreiung für Assistenzhunde vorsieht und eine Satzungsänderung erforderlich wäre, um diese Befreiung zu ermöglichen.
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Thema Gesundheit und Soziales verfolgenFrage an den Magistrat
Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist im Juni 2021 um Regelungen zu Assistenzhunden ergänzt worden. Hierzu ist die Assistenzhundeverordnung bundesweit 2023 in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung werden Anforderungen an die Eignung, Ausbildung, Prüfung und Haltung von Assistenzhunden festgesetzt. Eine ausdrückliche Steuerbefreiung sieht die Hundesteuersatzung der Stadt Frankfurt nicht vor.
Daher frage ich den Magistrat:
Reicht die Formulierung des § 6 Absatz 5 der Hundesteuersatzung nach Ansicht des Magistrats zur Gewährung einer Steuerbefreiung aus oder sind weitere Maßnahmen zur Gewährung einer Steuerbefreiung notwendig?
Antwort des Magistrats
Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin Arslaner,
sehr geehrte Frau Stadtverordnete Meister,
meine Damen und Herren!
Wie mit Bericht B 292 vom 18.07.2022 berichtet, werden nach der derzeitigen Praxis bei der Hundesteuerveranlagung Assistenzhunde in Anlehnung an § 6 Absatz 1 der Hundesteuersatzung befreit, wenn die Eignung des Hundes dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dient und diese Eignung nachgewiesen wurde. Voraussetzung ist demnach die nachgewiesene Ausbildung des Hundes sowie ein Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkmalen.
In der Vergangenheit gab es so gut wie keinen Fall, der trotz vorliegender Eignung des Hundes wegen des Fehlens eines Schwerbehindertenausweises von der Befreiung ausgeschlossen wurde. Entweder es konnte immer mit dem Nachweis der Ausbildung auch der entsprechende Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden oder es fehlte der Nachweis einer Eignung. Daher wird die Härtefallregelung in § 6 Absatz 5 der Hundesteuersatzung nicht auf Assistenzhunde angewendet.
Um für die Zukunft alle ausgebildeten Assistenzhunde unabhängig von der Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft von der Hundesteuer zu befreien, wäre eine Satzungsänderung mit entsprechender ausdrücklicher Steuerbefreiung für Assistenzhunde nötig.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 4. Juli 2024 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.