Überhängende Bäume, in den öffentlichen Raum ragende Sträucher und andere Bepflanzungen dieser Art müssen von Grundstück
Zusammenfassung
Die Frage bezieht sich auf die Rückschnittpflicht von überhängenden Bäumen und Sträuchern, die den öffentlichen Raum einengen und ein Verkehrsrisiko darstellen. Der Magistrat wird gefragt, wie oft Verstöße gegen diese Pflicht geahndet wurden und welche Maßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung zu verbessern.
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Thema Fußverkehr verfolgenFrage an den Magistrat
Überhängende Bäume, in den öffentlichen Raum ragende Sträucher und andere Bepflanzungen dieser Art müssen von Grundstückseigentümern so zurückgeschnitten werden, dass sie den öffentlichen Raum nicht einengen und zu einem Verkehrsrisiko werden. Leider ist festzustellen, dass dies nicht reibungslos funktioniert und Menschen mit Rollatoren, in Rollstühlen oder Familien mit Kinderwagen den Gehweg nicht barrierefrei nutzen können.
Ich frage den Magistrat:
Wie oft wurden Vergehen gegen die Rückschnittspflicht in den vergangenen Jahren geahndet, und was tut der Magistrat, damit diese Pflicht besser wahrgenommen wird?
Antwort des Magistrats
Statistiken über Ahndungen zu Vergehen gegen die Rückschnittpflicht werden nicht geführt.
Der Magistrat erinnert allerdings durch eine Pressemitteilung zweimal jährlich an die Rückschnittpflicht.
Wenn durch das Amt für Straßenbau und Erschließung, ASE, im Rahmen der regelmäßigen Begehungen, Außenterminen oder aufgrund von Beschwerden festgestellt wird, dass der Bewuchs von privaten Flächen Gehwege einengt, schreibt der Magistrat die Eigentümer:innen an und fordert diese zum Rückschnitt auf.
Sofern nach zweimaliger Aufforderung - die Eigentümer:innen haben sechs bis acht Wochen Zeit zum Rückschnitt - der Bewuchs noch nicht zurückgeschnitten wurde, erfolgt dies im Rahmen einer für den Eigentümer kostenpflichtigen Ersatzvornahme.
Beispielhaft kann gesagt werden, dass im letzten Jahr im Bereich Mitte/Süd rund 180 Eigentümer:innen zum Rückschnitt aufgefordert wurden, die dann alle noch rechtzeitig den Rückschnitt vorgenommen haben.
Wenn Eigentümer:innen den Überwuchs auch nach wiederholter Aufforderung nicht beseitigen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Da es zum Thema Grünrückschnitt keinen spezifischen Ordnungswidrigkeits-Tatbestand gibt, greift die Maßnahme hier auf Basis der allgemeinen Gefahrenabwehr, § 11 HSOG. Daher liegen zu Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Rückschnittpflicht keine Fallzahlen vor.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 19. Oktober 2023 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.