Seit April 2022 wird der Betrieb von E-Scooter-Verleihsystemen in Frankfurt über eine Sondernutzungserlaubnis geregelt,
Zusammenfassung
Die Stadt Frankfurt am Main regelt den Betrieb von E-Scooter-Verleihsystemen über eine Sondernutzungserlaubnis, die die Einhaltung von Flottengrößen und Parkverbotszonen vorschreibt. Es wird erwartet, dass durch regelmäßige Überprüfungen und den Austausch mit den Anbietern die Einhaltung dieser Auflagen sichergestellt wird.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenFrage an den Magistrat
Seit April 2022 wird der Betrieb von E-Scooter-Verleihsystemen in Frankfurt über eine Sondernutzungserlaubnis geregelt, welche die Betreiber zur Einhaltung städtischer Auflagen, zum Beispiel Flottengröße, Parkverbotszonen, verpflichtet. Wie Presseberichten zu entnehmen ist, sind trotz dieser Verpflichtung gravierende Verstöße gegen die Flottenobergrenzen oder die vereinbarten Parkverbotszonen gemeldet worden. Das Dezernat hat sich hierzu bisher nicht geäußert.
Ich frage den Magistrat:
Wie stellt die Stadt Frankfurt die Einhaltung der vereinbarten Auflagen, insbesondere der Flottenobergrenzen, auch technisch nachweisbar - GPS-Daten der Anbieter - sicher, und zu welchem Ergebnis kam die Prüfung des in der Presse dargestellten Compliance-Verstoßes?
Antwort des Magistrats
Für das Aufstellen von E-Scootern im öffentlichen Raum ist eine Sondernutzungserlaubnis der Stadt Frankfurt am Main erforderlich. Diese beinhaltet die zulässige Flottengröße, die von allen Anbieter:innen eingehalten werden muss.
Das Dezernat für Mobilität steht mit allen E-Scooter-Verleihfirmen in engem Austausch und lädt diese regelmäßig zu einem Runden Tisch ein. Eine Anbieterfirma hat gegenüber dem Dezernat eingeräumt, im Sommer 2023 die zulässige Flottengröße zeitweise überschritten zu haben und dazu erläutert, dass bei der Erneuerung der Fahrzeugflotte die Altfahrzeuge nicht zeitgleich entfernt werden konnten. Der Magistrat erwartet und geht davon aus, dass es künftig nicht mehr zu Verstößen gegen die erlaubte Flottengröße kommt.
Im Rahmen des letzten Runden Tischs im September 2023 wurden zudem alle Betreiber nochmals aufgefordert, die Flottenobergrenzen einzuhalten. Seitdem sind keine Beschwerden eingegangen.
Zudem wurde in der neuen Sondernutzungsgenehmigung - gültig seit 04.10.2023 - Folgendes geregelt:
"Der Erlaubnisnehmer stellt der Stadt Frankfurt oder einem von der Stadt Frankfurt am Main beauftragten Dritten auf Anforderung der Stadt Frankfurt Daten über die Nutzung und Verteilung seiner Flotte bereit. [...] Die Daten werden für die interne Auswertung der Stadt Frankfurt am Main zur Beurteilung der Verkehrssicherheit, verkehrsplanerische Aspekte, Unterstützung der Evaluation durch die Stadt Frankfurt am Main sowie zur strategischen Entwicklung von Sharing-Mobility Angeboten benötigt." Somit ist der Magistrat jederzeit in der Lage, die entsprechenden Daten zur Flottengröße und deren Verteilung zu erlangen.
Das Amt für Straßenbau und Erschließung, ASE, Bereich Sondernutzung, prüft anlassbezogen und dokumentiert festgestellte Verstöße gegen die Sondernutzungserlaubnis. Dabei gilt selbstverständlich der Gleichbehandlungsgrundsatz. Generell können Verstöße gegen die Auflagen der Sondernutzungsgenehmigung zum Widerruf der Genehmigung führen. Bisher kam es zu keinem nachgewiesenen Verstoß, der einen Widerruf gerechtfertigt hätte.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 19. Oktober 2023 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.