Im Zusammenhang mit der Berichterstattung des HR über Hinweise auf mögliche Korruption und Vetternwirtschaft bei der VHS
Zusammenfassung
Die Frage bezieht sich auf die Ankündigung von Stadträtin Weber, eine Anzeige gegen unbekannt zu stellen, was dem Hinweisgeber-Schutzgesetz widerspricht. Es wird gefragt, warum die Bildungsdezernentin die Richtlinien der Stadt missachtet.
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Thema Gesundheit und Soziales verfolgenFrage an den Magistrat
Im Zusammenhang mit der Berichterstattung des HR über Hinweise auf mögliche Korruption und Vetternwirtschaft bei der VHS hat Stadträtin Weber angekündigt, Anzeige gegen unbekannt zu stellen. Dies widerspricht nicht nur dem am
2. Juli 2023 in Kraft getretenen Hinweisgeber-Schutzgesetz, das Whistleblower grundsätzlich und in jeder Situation schützt, sondern konterkariert auch die Arbeit des Referates für Antikorruption und Hinweisgeberschutz bei der Stadt Frankfurt. Eine Unterscheidung zwischen Whistleblowern und "böswilligen Denunzianten", wie von Stadtkämmerer Bergerhoff und Stadträtin Weber vorgebracht, sieht das Gesetz nicht vor.
Ich frage den Magistrat:
Warum missachtet die Bildungsdezernentin die Richtlinien der Stadt?
Antwort des Magistrats
Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin Arslaner,
sehr geehrter Herr Stadtverordneter Dr. Vogel,
meine Damen und Herren!
Die Stadt Frankfurt am Main setzt das in diesem Jahr in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz, HinSchG, vollumfänglich um. Es gibt seit 15. Januar 2023 eine beim städtischen Referat für Antikorruption und Hinweisgeberschutz angesiedelte verwaltungsinterne Hinweisgeberschutzstelle - und damit weit vor dem eigentlichen Inkrafttreten des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes. An diese Stelle können sich Mitarbeitende und sonstige Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben - auf Wunsch auch anonym - bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten wenden. Diesen Hinweisen wird sodann nach einem gesetzlich vorgegebenen Prozedere unter Wahrung der Vertraulichkeit hinsichtlich der Betroffenen nachgegangen.
Die in Bezug auf die VHS im Januar 2023 anonym gegebenen Hinweise wurden von d. Verfasser:in an verschiedene Stellen gesandt, darunter auch an die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung. Im Zuge dessen wurde das Schreiben offenkundig auch öffentlich gemacht. Diese Hinweise enthielten auch sehr persönliche Angaben zu einer Reihe namentlich genannter Mitarbeitender der VHS; dies wird im Sinne des Personaldatenschutzes sehr problematisch gesehen. Weil personenbezogene Daten an die Öffentlichkeit gelangt sind, hat die Stadt Frankfurt am Main im Februar 2023 Strafanzeige wegen des Verdachts der Verletzung von Privatgeheimnissen, § 203 StGB, gegen unbekannt erstattet. Hätte sich d. Verfasser:in nur an die zuständige Meldestelle gewendet, wäre seitens der Stadt Frankfurt am Main auch keine Strafanzeige gestellt worden.
Der Schutz der Daten ihrer Mitarbeitenden ist der Stadt Frankfurt am Main ein zentrales Anliegen. Verstöße gegen den Datenschutz nehmen wir ernst und binden selbstverständlich bei Bedarf auch die Strafverfolgungsbehörden mit ein.
Zur Arbeit der internen Hinweisgeberstelle bedarf es keiner städtischen Richtlinien. Das Vorgehen im Einzelfall ergibt sich aus den vorhandenen gesetzlichen Regelungen, die an dieser Stelle nicht missachtet wurden.
Zum Zeitpunkt des Hinweiseingangs war das HinSchG noch nicht in Kraft. Auch wenn das HinSchG schon in Kraft gesetzt gewesen wäre, wäre die hinweisgebende Person nicht geschützt gewesen. Nach § 36 HinSchG sind gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien verboten. Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist, wenn die hinweisgebende Person geltend macht, diese Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung nach dem HinSchG erlitten zu haben.
Hinweisgebende Personen unterliegen nach § 33 Absatz 1 HinSchG dem Schutz nach § 36 HinSchG jedoch nur, wenn eine Meldung nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 HinSchG entweder intern oder extern nach Maßgabe der §§ 17, 28 HinSchG oder eine Offenlegung, = sofortiger Gang an die Öffentlichkeit, nach Maßgabe des § 32 HinSchG erfolgt ist. Das ist hier gerade nicht der Fall. Es gab zwar eine interne Meldung, aber die hinweisgebende Person hat das Schreiben auch an andere Stellen übermittelt. Die Voraussetzungen für eine Offenlegung nach Maßgabe des § 32 HinSchG lagen auch nicht vor. Folglich ist die hinweisgebende Person nicht mehr vom Schutz des § 36 HinSchG erfasst.
Zum Zeitpunkt des Hinweiseingangs hätte sich die hinweisgebende Person allein auf die EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 stützen können. Auch für den Anspruch auf Schutz nach der EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 hätte die hinweisgebende Person die verfahrensrechtlichen Vorgaben der EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 für die interne oder externe Meldung oder Offenlegung einhalten müssen. Das hat die hinweisgebende Person, wie oben dargelegt, jedoch nicht getan.
Da die hinweisgebende Person weder dem Schutz des HinSchG noch der EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 unterlag, wurde entschieden, Strafanzeige zu erstatten, da mit der Weiterleitung des Schreibens und der darin enthaltenen Daten an Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung sowie an das Hessische Kultusministerium womöglich strafrechtlich relevantes Verhalten vorlag. Dies wird zurzeit durch die Amtsanwaltschaft Frankfurt geprüft.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 21. September 2023 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.