2025 werden die Siedlungen des „Neuen Frankfurt“ 100 Jahre alt. Die Vorschläge zum UNESCO-Weltkulturerbe und die Aufnahm
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Zusammenfassung
Die Frage bezieht sich auf den Erlass von Erhaltungssatzungen für die Siedlungen des Neuen Frankfurt, die 2025 ihr 100-jähriges Bestehen feiern. Ziel ist es, die städtebauliche Eigenart und die soziale Zusammensetzung der Siedlungen zu schützen. Der Magistrat hat jedoch mitgeteilt, dass derzeit keine Erhaltungssatzungen geplant sind.
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Höhenblick — 4 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 20.08.2026.
- Informationstafeln zum 100-jährigen Jubiläum der Siedlung Höhenblick20.08.2026 · OM (Anregung an Magistrat (Ortsbeirat))
- Baustelle Kurhessenstraße – Unterstützung der Gewerbetreibenden03.06.2026 · OF (Antrag Ortsbeirat)
- Rotlichtüberwachung an der Kreuzung Kurhessenstraße/Höhenblick27.03.2026 · ST (Stellungnahme des Magistrats)
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Neues zu Höhenblick per E-MailFrage an den Magistrat
2025 werden die Siedlungen des "Neuen Frankfurt" 100 Jahre alt. Die Vorschläge zum UNESCO-Weltkulturerbe und die Aufnahme in das Bundesförderprogramm "Nationale Projekte des Städtebaus" belegen ihre Besonderheit. Die Häuser befinden sich im Eigentum der ABG, aber auch in privater Hand. Dort können altersbedingt Verkäufe anstehen, wenn die Erb*innen daran kein Interesse haben. Um die städtebauliche Eigenart und/oder die soziale Zusammensetzung nicht zu gefährden, kann der Erlass von Erhaltungssatzungen ein zielführendes Mittel sein.
Daher frage ich den Magistrat:
Für welche Ernst-May-Siedlungen wurden bereits Erhaltungssatzungen gemäß § 172 (1)
1. oder 2. BauGB erlassen, und in welchen Fällen ist eine dieser Optionen geplant?
Antwort des Magistrats
Für keine der Wohnsiedlungen des Neuen Frankfurts unter Ernst May bestehen rechtverbindliche Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB Absatz 1 oder 2 und es befinden sich auch keine im Verfahren. Ebenso ist derzeit die Aufstellung von Erhaltungssatzungen in diesen Siedlungen nicht geplant.
Ein Großteil der Gebäude und Anlagen sind als Kulturdenkmal und/oder Gesamtanlage nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz verzeichnet, wie beispielsweise die Siedlungen Höhenblick, Westhausen, Römerstadt, Bruchfeldstraße, Hellerhof- und Heimatsiedlung sowie Teilbereiche der Siedlungen Riederwald und Bornheimer Hang.
Das Denkmalschutzrecht erfasst deutlich weitreichendere Steuerungsmöglichkeiten zur Beurteilung eines Bauvorhabens, als dies im Rahmen einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nr. 1 BauGB - Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes - gegeben ist, so dass hier eine zusätzliche Erhaltungssatzung keinen Mehrwert bieten würde.
Für eine Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nr. 2 BauGB - Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung - muss konkret die Gefahr bestehen, dass infolge baulicher Maßnahmen eine unerwünschte Veränderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erwarten ist.
Hinsichtlich des bestehenden Denkmalschutzes, der Beurteilung von Bauvorhaben innerhalb einer Siedlungsstruktur und der bauordnungsrechtlichen Problematik der typischen Zeilenbebauung mit schmalen Einzelgrundstücken und Grenzbebauungen sind entsprechende bauliche Maßnahmen als unwahrscheinlich einzuschätzen.
Insofern wird die Aufstellung von Erhaltungssatzungen für die Wohnsiedlungen des Neuen Frankfurt als nicht zielführend beziehungsweise nicht erforderlich erachtet.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 4. Mai 2023 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.