Der Magistrat behauptet immer wieder, es müsse stets eine Restgehwegbreite von 2,20 Metern zur Verfügung stehen, so auch
Zusammenfassung
Der Magistrat wird gefragt, warum eine Restgehwegbreite von 2,20 Metern gefordert wird, während bei der Außengastronomie eine Breite von 1,50 Metern zulässig ist. Ziel ist es, die Verwirrung über die rechtlichen Vorschriften zu klären und die unterschiedlichen Regelungen zu erläutern.
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Thema Fußverkehr verfolgenFrage an den Magistrat
Der Magistrat behauptet immer wieder, es müsse stets eine Restgehwegbreite von 2,20 Metern zur Verfügung stehen, so auch in der Stellungnahme ST 362 vom 27.01.2023. Das hessische Verkehrsministerium widerspricht dieser Darstellung deutlich, so auch im Anhang der Stellungnahme ST 362. Bei den Ortsbeiräten entsteht durch diese widersprüchlichen Stellungnahmen Verwirrung um die rechtlichen Vorschriften. Daher frage ich den Magistrat: Wie kommt es zu der Darstellung, dass eine Restgehwegbreite von 2,2 Metern nicht unterschritten werden darf, und wie erklärt der Magistrat in diesem Zusammenhang, dass beispielsweise bei der Außengastronomie eine Restgehwegbreite von 1,5 Metern gilt?
Antwort des Magistrats
Wie in der Stellungnahme ST 362 bereits mitgeteilt, darf gemäß der StVO und der VwV-StVO das Parken auf dem Gehweg mit entsprechender Beschilderung bezieungsweise Markierung nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrenden auch im Begegnungsverkehr bleibt.
Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Rahmen der Ermessensausübung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde konkretisiert werden muss. Genau darauf weist auch das Schreiben Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen hin.
Um aber im Rahmen dieser Ermessensausübung den gesetzlichen und fachlichen Vorgaben und den Bedürfnissen der Zufußgehenden gerecht zu werden, wird in Frankfurt am Main für die verbleibende Gehwegbreite bei Anordnung von Gehwegparken die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen, RASt 06, zu Grunde gelegt. Die RASt 06 ist DIE Planungsrichtlinie für die Neuanlegung beziehungsweise den Neubau von Gehwegen. Sie entspricht damit dem objektiven Stand der Technik.
Dabei ergibt sich ein Grundmaß von 2,20 Metern bei einem Fußgängerbegegnungsverkehr inklusive der erforderlichen Sicherheitsabstände.
In diesem Zusammenhang erlaube ich mir, das angesprochene Schreiben des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen zu zitieren: "Ich stimme Ihnen zu, dass die Einhaltung einer Gehwegbreite von mindestens 2,20 Metern - auch vor dem Hintergrund der Ausführungen in der VwV-StVO - für die Freigabe des Gehwegparkens die Zielsetzung sein sollte und insoweit anzustreben ist."
Die gängige Praxis im Stadtgebiet Frankfurt am Main sieht vor, dass die 2,20 Meter-Restgehwegbreite in folgenden Fällen, Berücksichtigung findet:
- Bei Neu- beziehungsweise Umbauten wird die RASt 06 zu Grunde gelegt;
- Änderung von Parkordnungen auf Grund von Beschwerden/Eingaben.
Soweit bei bereits angeordnetem Gehwegparken keine Anregungen beziehungsweise Beschwerden zur Änderung der Parkordnung vorliegen, wird seitens der Straßenverkehrsbörde zunächst kein Handlungsbedarf gesehen.
Hinsichtlich der angesprochenen Außengastronomie wird die Reduzierung der verbleibenden Restgehwegbreite auf 1,50 Meter als kurze Engstelle angesehen, wie sie auch bei Arbeitsstellen, hier sogar 1,30 Meter, angeordnet wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass Arbeitsstellen nur temporär stattfinden - begrenzter Zeitraum.
Abhängig von der tatsächlichen Nutzung und dem steigenden Bedürfnis von Raum für zu Fußgehende wird eine darüberhinausgehende Fußwegbreite beispielsweise im Bereich von Schulen und stark frequentierten Bereichen von Einzelhandelslagen vorgesehen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 23. Februar 2023 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.