Am 07.02.2023 um 10:30 Uhr steht die Räumung einer Seniorin aus dem Nordend bevor. Sie lebt in einer Wohnung der Franz-A
Zusammenfassung
Die Räumung einer Seniorin aus der Franz-Anton-Gering-Stiftung wird als schwerwiegender Verstoß gegen das Stiftungsziel angesehen. Es wird gefordert, die Gründe für die Räumung und die damit verbundene Verdrängung in die Wohnungslosigkeit zu erläutern.
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Thema Wohnen verfolgenFrage an den Magistrat
Am 07.02.2023 um 10:30 Uhr steht die Räumung einer Seniorin aus dem Nordend bevor. Sie lebt in einer Wohnung der Franz-Anton-Gering-Stiftung, die vom Sozialdezernat Frankfurt verwaltet wird. In der Satzung steht: "Zweck der Stiftung ist die Unterstützung alleinstehender älterer Frauen, die wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes der besonderen Hilfe bedürfen oder die bedürftig sind im Sinne des § 53 Abgabenordnung", § 1 Satzung Franz-Anton-Gering-Stiftung. Das Stiftungsziel wird durch die Räumung schwer missachtet. Ich frage den Magistrat: Wieso wird eine ältere, vulnerable Frau mitten im Winter durch die Stadt Frankfurt vor die Tür gesetzt, und wieso wird die Verdrängung in die Wohnungslosigkeit in Kauf genommen?
Antwort des Magistrats
Den Vorwurf, dass das Stiftungsziel sowie die Satzung der Franz-Anton-Gering-Stiftung schwer missachtet werden, wird entschieden zurückgewiesen. Ebenso, dass eine Verdrängung der betreffenden Mieterin in die Wohnungslosigkeit in Kauf genommen wird.
Die Stiftung nimmt ihr Stiftungsziel sehr ernst und ist für dessen erfolgreiche Umsetzung auf ein friedliches Miteinander der Hausgemeinschaft angewiesen. Ist dies dauerhaft gestört, ist es auch Pflicht der Stiftung, andere Bewohnerinnen zu schützen. Dies wiegt umso schwerer, als dass es sich bei den dort wohnenden älteren Frauen um eine sozial benachteiligte und besonders schutzbedürftige Gruppe handelt.
Die betreffende Mieterin der Wohnung hat über einen langen Zeitraum Verhaltensweisen gezeigt, die gegenüber den weiteren Mitgliedern der Hausgemeinschaft sowie den Mitarbeitenden der Stiftung nicht tragbar sind.
Das Landgericht Frankfurt am Main als zweite und vorliegend abschließende Instanz hat das Verhalten der betreffenden Mieterin in Teilen als so schwerwiegend bewertet, dass es in einen strafrechtlich relevanten Bereich fällt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat als Kammergericht mit drei Berufsrichtern in seiner Entscheidung ausgeführt: "Der Stiftungszweck ist kein Freibrief für respektlose und herabwürdigende Verhaltensweisen der Mitbewohner." Die Stiftung steht gerade vor dem Hintergrund ihres Stiftungszwecks in der Verantwortung, insbesondere die Bewohnerinnen vor Angriffen zu schützen und ihnen ein harmonisches Lebensumfeld zu bieten.
Dem Gerichtsverfahren gingen bereits verschiedene Initiativen der Mediation und Vermittlung auch unter Einbindung der Sozialbezirksvorsteherin voran. Diese verliefen aufgrund mangelnder Bereitschaft zur Kooperation, Reflektion und Verhaltensänderung auf Seiten der betreffenden Mieterin leider ergebnislos.
Die Rechtmäßigkeit der Kündigung wurde in einem mehrjährigen gerichtlichen Verfahren durch zwei Instanzen umfassend bewertet und festgestellt. Eigentlich war somit die betreffende Mieterin verpflichtet, der Entscheidung Folge zu leisten und die Wohnung zu räumen. Da sie jedoch die Entscheidung missachtet, bedarf es nun der Durchsetzung im Rahmen einer Zwangsräumung.
Um die Vermittlung in eine neue Wohnung zeitlich in einem direkten Übergang sicher zu stellen, hat das Team "Hilfen zur Wohnungssicherung" des Jugend- und Sozialamts bereits mehrfach Begleitung und Unterstützung angeboten. Inzwischen hat sich die Mieterin zu einem ersten telefonischen Gespräch überzeugen lassen. Es lagen bereits mehrere Wohnungsangebote vor. Um eine Lösung zu finden, ist die Bereitschaft zur Kooperation und die Annahme von Hilfen eine wichtige Voraussetzung.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 26. Januar 2023 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.